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  Zur Frage zum Thema Arbeitslosengeld - Harz4 .

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Antwort:

Da das Arbeitslosengeld 2 und damit die hiermit zusammenhängenden Vorschriften erst zum 1.1.2005 in Kraft treten, ist derzeit leider noch keine gesicherte Rechtsprechung hierzu vorhanden.

Bezüglich der Verwertung von Vermögen oder Altersvorsorgeanwartschaften kann aber auf die bisherige Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen werden.

Wie Sie schon richtig ausführen, ist Vermögen nicht verwertbar, sofern eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den betroffenen eine besondere Härte ist.

Nach der bisher zur Arbeitslosenhilfe ergangenen Rechtsprechung ist eine Verwertung als unwirtschaftlich anzusehen, wenn bei vorzeitiger Verwertung von Geldanlagen unangemessen hohe Verluste entstehen. 

Ein Verlust von mehr als 10 % - gemessen an der Summe der bisherigen Einzahlungen zuzüglich des bisherigen Zinsen - gelten dabei als unangemessen.

Das Vermögen ist dabei mit seinem Verkehrswert anzusetzen. 

Für diese Bewertung ist der Zeitpunkt massgebend, zu dem der Antrag auf Bewilligung des Arbeitslosengeldes 2 gestellt wird.

Würde sich bei der Verwertung des Vermögens zu diesem Zeitpunkt ein Verlust von mehr als 10 % ergeben, so ist es nicht zu verwerten.

Bei den Rentenanwartschaften verhält es sich wie folgt:

Hier ist eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. So ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin.

Es kommt also zunächst darauf an, welche Rentenanwartschaften Sie ausserhalb der privaten Rentenversicherung haben. 

Würden Sie - gemessen an diesen - bei der Verwertung der privaten Rentenversicherung in eine Altersarmut gedrängt, so ist die Verwertung der privaten Rentenversicherung unwirtschaftlich und damit nicht zumutbar. 

Hier ist also zuerst einmal ein Antrag auf Kontenklärung bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu stellen, um die Höhe der dort erworbenen Rentenanwartschaften herauszufinden.

Stellt sich hier heraus, dass diese derart niedrig sind, dass Sie Ihre private Rentenversicherung zur Sicherung des Alters brauchen, können Sie diese ruhig weiter bedienen, auch wenn Sie damit die Grenze von 13.000 Euro überschreiten.  

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jusdi120 2008.01.15
Themen: Versicherungen - Rentenversicherung - Altersvorsorge