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| Thema > | Mietrecht - Mietvertrag | |||
| Wohnung und Garage - verschiedene, getrennte Mietverträge _ | . | |||
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< Zum Thema: WEG - Bruchteilsgemeinschaft Zur Zusammengehörigkeit einer gemieteten Wohnung und einer gemieteten Garage sagen verschiedene Gerichte: Stuttgart als Beispiel: Verkürzt: Liegt die Garage auf einem anderen Grundstück und erfolgt der Abschluss des Garagen-Mietvertrages zeitlich später, so sprechen die Umstände im Regelfall dafür, dass ein getrenntes Mietverhältnis vorliegt. Mit anderen Worten: Die Garage kann gesondert gekündigt werden. Anders ist es, wenn Garage und Wohnung in einem einheitlichen Mietvertrag zur gleichen Zeit abgeschlossen werden. Dann können beide Mietverhältnisse nur in einer einzigen Kündigung gekündigt werden. Berlin: Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93) Bochum:
Eine Kündigung nur eines Teils der Mietsache ist
durch Vermieter normalerweise nicht möglich. Das gilt auch für Garagen,
und selbst dann, wenn über die Wohnung und die Garage verschiedene
Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen
Kündigungsfristen abgeschlossen wurden. Grundsätzlich ist nämlich von
einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen.. (66 C 444/96) Wupperthal: Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (9 S 356/94) München:
Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten
Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch
unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (14 S
10344/90). |
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| jusdi120 2008.02.20 | ||||
| Thema: | Rechtsauskunft Mietrecht - Mietvertrag - getrennte Mietverträge für Wohnung und Garage _ | |||
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