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Thema > Markenrecht - Markengrabbing
  Zur Frage zum Thema: Domainrecht - Domaingrabbing .

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Ich habe mir das Ganze einmal angesehen. Sie haben ja fast alle Toplevels abgedeckt.

Handelt es sich bei der Person um diesen Alex -------?

Der Kerl wohnt ja irgendwo im tiefsten Russland.

Möglicherweise handelt es sich um einen Strohmann.

Wessen Geistes Kind er ist, können Sie unschwer an seiner Forderung von 80 000,00 Dollar erkennen. Entweder spekuliert er darauf, dass Ihnen die Domain das wert sein könnte, oder er ist einer dieser Bekloppten, die sich die unsinnigsten Domainnamen sichern und anschliessend reich rechnen.

Das Problem ist halt die schwierige geografische und damit juristische Situation.

Unter einer der Domains die Ihnen nicht gehören, wird bei Sedo Werbung für ---- eingeblendet. Hier ergäbe sich die Möglichkeit über Sedo wettbewerbsrechtlich gegen die Einstellung der Domain dort vorzugehen.

Es handelt sich nach meinem Dafürhalten um eine markenmässige Nutzung, um ein Anhängen an Ihre Marke und rechtfertigt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Vorteil hier, Sie können sich aussuchen an welchem Ort Sie klagen wollen.

Ihre Seite steht ja schon seit Jahren mit Inhalten im Netz und hatte immer so 16 Seiten.

Die Chancen hier mit dem Wettbewerbsrecht argumentierend durchzudringen schätze ich als relativ gut ein.

Sedo ist hier als Mitstörer zu betrachten und könnte genauso wie der Domainbesitzer selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es gibt da einige übertragbare Entscheidungen zu ähnlichen gelagerten Fällen bei Google und Adwords.

Da Sedo zu United Internet, wie ebenso 1&1, gehört und in Deutschland ansässig ist, könnte es sein, dass die sich kooperativ zeigen und die Domain aus dem Angebot nehmen.

Damit wäre den Herrschaften in Russland schon mal der Nährboden entzogen.

Ich denke nicht, dass Sedo sich stellvertretend für einen Einsteller auf einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang einlassen würde.

Wenn es um Markenrecht und Wettbewerbsrecht geht, reagieren viele wie z. B. auch Ebay und auch Goolge damit, dass Sie das kleinere Übel wählen und die Angebote herausnehmen.

Überhaupt könnten Sie Sedo mal allgemein darauf hinweisen, dass die Verwendung des Begriffs ------ mit Ihren Rechten als Inhaber der Marke kollidiert. Die Marke ist immerhin acht mal eingetragen. Die älteste Registrierung ist aus dem Jahr 1982, die jüngste aus dem Jahr 2007. Kopie der entsprechenden Dokumente des DPMA helfen oft enorm.

Schon allein der Hinweis auf eine Markenrechtsverletzung und der Information, dass der Empfänger der Nachricht evtll. als Mitstörer in die Haftung genommen werden, könnten hilfreich sein.. Wettbewerbsverfahren und Markenrechtsstreitigkeiten sind nicht zum Spartarif zu haben und ziehen oft erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich.

Allerdings sollten Sie, wenn Sie auf derart grosse Firmen losgehen besser einen Anwalt mit der Formulierung des Anschreibens befassen. Ein solches Schreiben sollte es beim Empfänger offen lassen, ob die Option des Rechtswegs tatsächlich wahrgenommen wird.

Nur wenn Sie tatsächlich auch vorhaben zu klagen, kann ein Anschreiben so formuliert sein, dass der Adressat auch mit einer negativen Feststellungsklage darauf reagieren könnte.

Sitzt der Besitzer einer Marke-Domain.tld im Einzugsgebiet des europäischen Rechts, wäre es für Sie durchaus überdenkenswert den juristischen Durchmarsch zu versuchen. Die diesbezügliche Rechtssprechung ist in der EU mit der deutschen vergleichbar. Haben Sie einmal eine positive Entscheidung haben Sie ein sehr gutes Argument für die Zukunft.

Allerdings sollten Sie auch bedenken, dass jede Nutzung von marke.tld für jeden, wegen Ihrer Markenrechte, hochriskant ist. Schon deshalb ist der Name für Dritte relativ uninteressant, für Dritte praktisch wertlos. Niemand sichert sich ohne Not einen Namen, mit dem es irgendwann Schwierigkeiten geben könnte.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe _

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jusdi120 2008.02.19
Thema: Rechtsberatung Markenrecht - Markengrabbing  
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