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Thema > Betriebliche Kündigung
  Zur Frage zum Thema Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag .

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Antwort zur Frage:

Daraus wird ersichtlich, dass eine definitive Neuregelung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht erfolgt ist. Demnach verbleibt es bei der ursprünglich getroffenen Gehaltsvereinbarung. Soweit die Nichtauszahlung des variablen Gehaltsbestandteils mit der fehlenden Unterschrift auf dem Goal-sheet begründet ist, so greift diese Argumentation letztlich ebenfalls nicht, da Ihnen das Goal-sheet nicht zugesendet worden ist und demzufolge das Fehlen Ihrer Unterschrift vom Arbeitgeber zu vertreten ist.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass mangels einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung es bei der "alten" Gehaltsregelung geblieben ist und Sie somit weiterhin Anspruch auf den variablen Gehaltsanteil haben. 

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur kündigen, wenn er dazu einen Grund hat (im Gegensatz zu Ihnen als Arbeitnehmer, der für eine Kündigung keinen Grund braucht).

Als Gründe für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kommen verhaltensbedingte Gründe und betriebsbedingte Gründe in Betracht. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag trotz eventuell erfolgter entsprechender Abmahnung nicht erfüllt. Hierfür sind in Ihrem Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. 

Eine betriebsbedingte Kündigung kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn die betriebliche Situation eine Entlassung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich macht, weil bei einem Festhalten an dem Arbeitsverhältnis der Betrieb in seinem Bestand gefährdet wird. Hierfür sind gemäß Ihrer Schilderung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei mehreren vorhandenen Arbeitnehmern in vergleichbarer Stellung die richtige Sozialauswahl treffen muss. Ledige kinderlose Arbeitnehmer sind dabei vor verheirateten Arbeitnehmern mit Kindern zu entlassen.

Arbeitnehmer, die bereits längere Zeit im Betrieb arbeiten, sind gegenüber solchen, die erst kurze Zeit beschäftigt sind, von der Kündigung zu verschonen. 

Neben der Möglichkeit der Kündigung besteht noch die Möglichkeit des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages. Ob ein solcher zustande kommt ist aber eine freiwillige Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht nicht. Will der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, muss er sich an die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist halten. Ist weder im Arbeitsvertrag noch in einem eventuell einschlägigen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine Kündigungsfrist genannt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. 

Diese beträgt in Ihrem Fall gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende des Kalendermonats.

 

 
 jusdi120 | 2008.02.18
Themen: Arbeitsrecht - betriebliche Kündigung - Kündigungsfrist  
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