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Antwort zur Frage:

Das müssten Sie mit dem behandelnden Arzt absprechen. Lässt sich die Fahrlässigkeit Ihres Verhaltens durch den Arzt darstellen und bestätigen, so ist es für Sie nicht ratsam, den Vorschlag des Arbeitgebers anzunehmen. 

Lässt sich der Vorsatz dagegen nicht "aus der Welt" schaffen, so hat der Arbeitgeber in der jetzigen Situation die Möglichkeit, Ihnen fristlos zu kündigen - und zwar ohne die Option auf spätere Wiedereinstellung.

Die Folge wäre, dass der Arbeitsplatz in jedem Fall verloren ist. 

Desweiteren wird Ihnen - so Sie nicht schon wieder eine neue Stelle in Aussicht haben - das Arbeitsamt eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten auferlegen. Eine solche Sperrzeit ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung veranlasst hat, also auch dann, wenn der Arbeitgeber berechtigterweise eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat.

Auch wenn Sie - wie hier von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagen - eine "einvernehmliche Kündigung" akzeptieren, verhängt das Arbeitsamt im Regelfall eine Sperrzeit. Eine solche einvernehmliche Kündigung stellt juristisch einen Aufhebungsvertrag dar, der vom Arbeitsamt grundsätzlich einer vom Arbeitnehmer herbeigeführten Kündigung gleichgestellt wird.

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer für den Abschluss des Aufhebungsvertrages einen sachlichen Grund hatte. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Nichtabschluss die Möglichkeit hätte, dem Arbeitnehmer rechtmässigerweise zu kündigen und der Arbeitnehmer durch Abschluss des Aufhebungsvertrages den Makel einer Arbeitgeberkündigung vermeiden wollte, um bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu haben. Das gilt aber nur, wenn es sich bei der vermiedenen Kündigung um eine betriebsbedingte handelt. 

In Ihrem Fall wäre die Alternative zum Aufhebungsvertrag aber eine verhaltensbedingte Kündigung. Dann kann mit dieser Begründung eine Sperrzeit beim Arbeitsamt nicht vermieden werden.

Lässt sich nicht widerlegen, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, sollten Sie den Vorschlag Ihres Arbeitgebers annehmen, um sich die Option auf spätere Widereinstellung zu sichern. Allerdings sollten die Bedingungen einer möglichen Wiedereinstellung klar formuliert sein, damit es nicht später zu Streit über deren Vorliegen kommen kann.

Lässt sich dagegen belegen, dass Fahrlässigkeit vorgelegen hat, ist es für Sie nicht ratsam, den Vorschlag des Arbeitgebers anzunehmen, denn in diesem Fall kann er Sie dann allenfalls abmahnen, nicht aber sofort kündigen, wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht schließen.

 
 jusdi120 | 2008.02.18
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