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Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen sachlichen Grund für den Widerspruch hatte. Was in diesem Zusammenhang als sachlicher Grund gelten kann, ist gesetzlich nicht geregelt und muss demzufolge durch die Rechtsprechung herausgearbeitet werden.

Als Massstab für die Beurteilung für das Vorliegen eines sachlichen Grundes hat diese den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herangezogen. Nach der bisher hierzu existierenden Rechtsprechung liegt ein sachlicher Grund für einen solchen Widerspruch dann nicht vor, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen und sich mithin in der Sicherung des vertragsrechtlichen Status quo erschöpft.

Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Zweck des Widerspruchs die Verhinderung des Betriebsübergangs ist oder dieser zur Erreichung von Vergünstigungen aus Anlass des Betriebsübergangs erhoben wurde. Es müssen objektive vertretbare Gründe für den Widerspruch vorliegen. Als sachliche Gründe für einen Widerspruch werden in der Regel bejaht:

- der Erwerber ist für Insolvenzen bekannt

- die Stillegung des Betriebes oder Betriebsteils steht bei Übergang bereits fest

- der Erwerber ist allgemein als äusserst unzuverlässig bekannt

- die Veräußerung des Betriebes erfolgt nur, um betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsregeln zu umgehen.

Nicht als sachliche Gründe werden in der Regel angesehen:

- allein der Wechsel der Person des Arbeitgebers

- ungünstigere tarifliche Arbeitsbedingungen beim Betriebserwerber

- der Erwerber ist wirtschaftlich schwach- eine befürchtete Lohnminderung - kein Betriebsrat beim Erwerber.

Die von Ihnen genannten Befürchtungen stellen alleine keinen sachlichen Grund für einen Widerspruch dar. Das wäre allenfalls gegeben, wenn die Behandlung Ihrer Person sich bereits z.B. im Bereich des Mobbing bewegen würde, wobei auch anzumerken ist, daß im Bestreitensfall Sie in der Beweispflicht wären.

Gemäß Ihrer Darstellung ist das aber nicht der Fall. Sofern der "alte" Betrieb nicht vollständig entfällt, könnte als sachlicher Grund für einen Widerspruch aber die Tatsache herangezogen werden, daß gemäß Ihrer Darstellung in dem "neuen" Betrieb für Sie keine Perspektiven bestehen. 

Dann ist es durchaus sachlich gerechtfertigt, die Beibehaltung des "alten" Arbeitgebers anzustreben. Im übrigen bleibt noch die Prüfung, ob einer der sonstigen oben genannten sachlichen Gründe in Ihrem Fall greift.

 

 
2008.02.17 - jusdi120
Themen: Arbeitsrecht - Betriebsübergang - Kündigung