Güteverhandlung - der Vergleich

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  Aktuell: Güteverhandlung - der Vergleich vor Gericht -
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Es wird Ihnen möglicherweise aufgefallen sein, dass, wenn Sie z. B. mit jemandem streiten der sich in Zahlungsverzug befindet und auf den von Ihnen geschickten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat, dass, wenn die Sache beim Gericht landet, bei einem Termin zur mündlichen Verhandlung vorher zur Güte verhandelt wird.
Das heisst im Klartext, das Gericht erforscht als Erstes, ob die Parteien vielleicht bereit sind sich vergleichsweise zu einigen. Erst wenn keine vergleichsweise Einigung möglich ist, geht das Gericht in den "Sachverhalt" hinein.
Dieser gerichtliche Vergleich der Parteien findet sich in fast allen Rechtsgebieten. Besonders bei Streitereinen zum Arbeitsrecht, Mietrecht etc vergleicht man sich oft und gerne. Selbiges gilt für Streitereien, wenn es z.B. um Zahlungen für gelieferte Ware oder um Streit ums Geld allgemein geht.
Der Vergleich ist zwar (der meisten) Richter Liebling, aber nur selten von Vorteil alle Streithähne. Im besten Fall geht es fifty fifty, aber selbst bei dieser Quotelung zahlen oft beide Parteien drauf.
Es gibt Fälle, da sehen Vergleiche so aus: Zwei streiten sich um 10 000 und vergleichen sich darauf, dass 9000 gezahlt werden. Die Quotelung sieht dann meist 90/100 aus, d. h., derjenige der die 9 000 zu zahlen hat, zahlt auch 90% der eigenen Kosten, 90% der gegnerischen Kosten und 90% der Gerichtskosten. Logischerweise zahlt er letztendlich weitaus mehr, als die 10 000 die er ursprünglich schuldig war.
Nur wenn er den Prozess verliert wird es noch teuer.
Diese sogenannte Güteverhandlung, die auch vorab und gesondert stattfinden kann, wird von den Gerichten meist mit den ersten mündliche Termin verbunden. Aus diesem Grund wird vom Gericht dann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
Es ist aber auch durchaus möglich sich in einer Güteverhandlung z. B. durch den Anwalt vertreten zu lassen. Die Anforderungen an einen "Stellvertreter" sind (verkürzt ausgedrückt) dass dieser sich in der Materie auskennt und von Ihnen bevollmächtigt ist einen Vergleich zu schliessen.
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Irgend ein kluger Kopf meinte einmal, dass ein Kompromiss immer dann gut ist, wenn von den, einen Kompromiss schliessenden Parteien am Ende keiner so richtig zufrieden ist.
Für den Vergleich vor Gericht mag möglicherweise das Gleiche gelten, denn ein solcher Vergleich ist auch nichts anderes als ein Kompromiss.
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"Jetzt habe ich mehr zu zahlen, als wenn ich die ursprüngliche Forderung gleich beglichen hätte. 
Das kann doch nicht Sinn eines Vergleiches sein.
Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Forderung an mich erheblich auf ein vernünftiges Niveau zu reduzieren".
Die ist ein Auszug aus einem Schreiben, dass einem unserer angeschlossenen Rechtsanwälte in einem Fall zuging, nachdem er seine Kostennote versandt hatte. Sein Mandant hatte sich zuvor vor Gericht mit der Gegenseiten verglichen. Zur mündlichen Verhandlung gekommen war der Mandant noch mit dem festen Willen, die Angelegenheit durchzufechten.
Es ging um eine Geldforderung in einem Zivilprozess vor einem Landgericht. Der vorsitzende Richter teilte den Parteien mit, dass er sich noch keine Meinung gebildet hätte und somit für beide Parteien die Möglichkeit bestand mit ihrem Anspruch zu scheitern.
Man einigte sich auf einen Vergleich, das Gericht schlug eine Quotelung der Kosten von 25 zu 75 vor. Der später beschimpfte Rechtsanwalt liess die Verhandlung unterbrechen und erklärte seinem Mandanten, der auf Vorschlag des Richters 75% der Kosten tragen sollte, was dies für ihn bedeuten würde.
Der Mandant erklärte sich dann mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden.
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Das böse Schreiben des Mandanten zeigt deutlich, dass in vielen Köpften von Nichtjuristen die Vorstellung herumspuckt, dass ein Vergleich nur Vorteile haben kann und wenn er schon keine Vorteile hat, dass mit dem Einverständnis in einen Vergleich damit keine Schlechterstellung der ursprünglichen Ausgangslage verbunden ist.
Etwas vereinfacht ausgedrückt könnte man den Sinn, so man denn einen solchen in einem Vergleich sucht, so interpretieren:
Ein Vergleich macht dem Richter weniger Arbeit. Den Kontrahenten ist das Risiko genommen zu verlieren und noch mehr Kosten zu haben. 
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Ein wesentlicher, zu beachtender Faktor beim Vergleich vor Gericht sind die Kosten des Verfahrens.
Zu diesen Kosten zählen die Gebühren der Rechtsanwälte und die Gerichtskosten.
Wird eine Streiterei durch Urteil entschieden ist die Sachlage einfach, der Unterlegene zahlt alles.
Bei Vergleichen trägt nur selten eine Partei 100% der Kosten. Meist wird gequotelt, geteilt.
Hat jeder der Parteien die Hälfte der Kosten zu tragen, wird dies mit "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" bezeichnet. Das bedeutet, dass jeder seine eigenen Kosten (Rechtsanwalt, Spesen etc) zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden geteilt.
Findet z. B. eine Quotelung von ein Viertel, drei Viertel statt, bedeutet dies, das eine Partei 25% aller Kosten zu tragen hat, die andere Partei hat 75% aller Kosten zu zahlen.
Zu den Gesamtkosten zählen die Honorare der am Verfahren teilnehmenden Rechtsanwälte, die Gerichtskosten und sonstige eventuell angefallene Kosten wie Zeugengelder, Spesen und sonstige Aufwendungen.
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