Die
offenstehenden Miete (Mieten) stehen Ihnen rechtlich zu und können im
Wege einer Zahlungsklage gegen den Mieter geltend gemacht
werden.
Das
Gleiche gilt für Schäden am Mietobjekt, die vom Mieter
verursacht worden sind, da dieser insoweit einer Pflicht zum
Schadensersatz unterliegt.
Sämtliche
Beschädigungen an der Mietsache sind somit ebenso von diesem zu
bezahlen, wie Kosten für Beseitigung von hinterlassenem Müll,
Reinigungsarbeiten etc..
Damit
eine Klage erhoben werden kann, muß allerdings grundsätzlich
die ladungsfähige Anschrift des Beklagten bekannt sein. Das ist
in Ihrem Fall gemäß Ihrer Schilderung nicht der Fall.
Dann
besteht noch die Möglichkeit, die Klage im Wege der sog. öffentlichen
Zustellung zuzustellen. Voraussetzung
hierfür ist zunächst, daß der Aufenthaltsort des avisierten
Beklagten nachweisbar nicht zu ermitteln ist (durch
Melderegisteranfrage etc.).
Dann
wird das Gericht die Klage in einem Schaukasten im Gerichtsgebäude
für 3 Monate aushängen, um so - zumindest theoretisch - dem
Beklagten die Gelegenheit zu geben, Kenntnis von der Klage zu
nehmen und zu dieser gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Meldet
dieser sich nicht, wird er im Wege des Versäumnisurteils zur
Zahlung verurteilt. Selbst
wenn sich der Mieter in der von Ihnen geschilderten
Konstellation gegen die Klage verteidigt, wird er aber
voraussichtlich kaum Erfolgssaussichten haben, den Prozeß zu
gewinnen, wenn Sie nachweisen können, daß die eingeforderten
Schadenspositionen von ihm zu vertreten sind (wovon ich
ausgehe).
Nach
Rechtskraft des Urteils haben Sie dann eine vollstreckbare
Entscheidung, einen sog. Titel in Händen, mit dessen Hilfe Sie
die Zwangsvollstreckung gegen den ehemaligen Mieter betreiben können.
Aus
diesem Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken.
Selbst
wenn vom Mieter derzeit "nichts zu holen" sein sollte,
haben Sie Ihren Anspruch also für lange Zeit gesichert. Eben
dieser Fall kann aber dann problematisch werden, wenn der Mieter
weder derzeit über vollstreckbares Einkommen oder Vermögen
verfügt noch zu erwarten steht, daß er dies je tun wird.
Selbst
wenn Sie sich vor Gericht nicht anwaltlich vertreten lassen und
somit keine Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen, muß vor Zustellung der
Klage ein Gerichtskostenvorschuß an das Gericht gezahlt werden.
Wenn
das Verfahren von Ihrer Seite gewonnen wurde, haben Sie zwar
einen Anspruch auf Erstattung dieser Gerichtskosten gegenüber
dem Mieter. Falls dieser aber kein vollstreckbares Vermögen
besitzt, nützt Ihnen dieser Anspruch in der Praxis wenig.
Das
Gleiche gilt für die Kosten eventueller Vollstreckungsversuche
gegen den Mieter. Auch
die hier anfallenden Kosten für Gerichtsvollzieher etc. müssen
Sie vorschießen mit der Option, sie eventuell später vom
Mieter erstattet zu bekommen, so dieser jemals wieder über
vollstreckbares Einkommen oder Vermögen verfügen wird. Bevor
also gerichtliche Schritte in die Wege geleitet werden, sollten
Sie prüfen, ob Sie damit nicht gutes Geld schlechtem
hinterherwerfen.
Ist
z.B. der Mieter bekanntermaßen vermögenslos und hat bereits
ein gewisses Alter erreicht, sodaß nicht mehr zu erwarten
steht, daß er im Leben noch einmal zu etwas "kommt",
ist es eventuell zur Vermeidung weiterer Kosten sinnvoller,
keine Zahlungsklage zu erheben.
Wenn
der Mieter aber z.B. zwar derzeit kein Vermögen besitzt, aber
erwartet werden kann, daß sich dies auch wieder ändert, ist es
durchaus sinnvoll, sich zumindest schon einmal einen Titel zu
verschaffen, um dann zu gegebener Zeit vollstrecken zu können.
Daneben
ist in solchen Fällen auch zu prüfen, ob es eventuell möglich
ist, dem Mieter einen Betrug zu unterstellen und Strafanzeige zu
erstatten. Eine
Strafanzeige führt zwar nicht dazu, daß Sie Ihr Geld bekommen,
aber der Mieter muß mit strafrechtlichen Sanktionen von Seiten
des Staates rechnen.
Darüberhinaus
haben Sie bei einer Strafanzeige kein Kostenrisiko. Es müssen
keine Gerichtskosten oder sonstige Gebühren entrichtet werden.
Ein
Betrug des Mieters liegt z.B. dann vor, wenn er Ihnen bei
Vertragsschluß wahrheitswidrig zugesichert hat, über
ausreichendes Einkommen zu verfügen, um die Miete zahlen zu können
oder wenn er Ihnen zwar keine ausdrückliche Zusicherung diesbezüglich
gegeben hat, aber bei Vertragsschluß wußte, daß er die Miete
nicht wird zahlen können oder zahlen wollen.
Möglicherweise
ist es auch sinnvoll, sich mit einer Organisation in Verbindung
zu setzen, die eine Art schwarze Liste mit säumigen Mietern führt.
Vor
einigen Jahren haben Vermieter angefangen, sich zusammenzuschließen
und solche Daten zusammenzutragen, um die Gefahr solcher Fälle
zukünftig zumindest zu verringern. Möglicherweise ist Ihr
ehemaliger Mieter bei einer dieser Organisationen bereits
bekannt, sodaß sich mehrere Vermieter zu einer Strafanzeige
zusammenschließen können.
Je
mehr Betrugsfälle abgeurteilt werden, um so höher fällt das
Strafmaß für den Mieter aus. Zusammenfassend
läßt sich also sagen: Rein
rechtlich gesehen sind Ihrerseits Ansprüche gegeben, die auch
gegen den Mieter geltend gemacht werden können.
In
der Praxis zeigt sich aber gerade in Fällen der sog.
Mietnomaden später oftmals, daß gerichtliche Entscheidungen
wegen Vermögenslosigkeit nicht realisiert werden können. Dann
ist abzuwägen, ob es sinnvoll ist, die Ansprüche zunächst
einmal titulieren zu lassen und abzuwarten, ob zu einem späteren
Zeitpunkt bessere Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen oder
dies ganz zu unterlassen.
In
jedem Fall sollte aber geprüft werden, ob eine Betrugsanzeige möglich
ist.
Sollten
sich - wovon ich allerdings nicht ausgehe - noch Gegenstände
von Wert in der Hinterlassenschaft des Mieters befinden, so können
Sie hieran Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen.
Die
"beschlagnahmten" Gegenstände dürfen Sie allerdings
nicht einfach behalten, sondern Sie müssen dem Mieter eine
Frist zur Auslösung durch Zahlung Ihrer Forderungen setzen und
können dann im Falle des fruchtlosen Fristablaufs die Gegenstände
zu Ihrer Befriedigung verwerten.
Momentan
dürfte aber auch das schwierig sein, denn zur Setzung der Frist
benötigen Sie die Anschrift des Mieters.
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