Rechtsberatung Mietbetrug -

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Mietrecht: Schadensersatz v. Mietnomaden -

 Sie wollen direkt zum Rechtsrat online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?

Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft

..............................................................................
 
  Fragestellung: Mietrecht - Mietbetrug - Mietnomadentum - Schadensersatz -
Optimierung-Suchmaschinen
Frage:
   
Ich habe ein Problem mit einem sogenannten Mietnomaden, der seit geraumer Zeit keine Miete mehr bezahlt hat und die Wohnung in einem fürchterlichen Zustand verlassen hat. 

Bilder von dem Zustand der Wohnung sind vorhanden. 

Der Mann ist nicht mehr auffindbar. Die Renovierungskosten belaufen sich auf ca. 4800 Euro. 

Der Mietausfall beträgt ca.2500 Euro. 

Nun habe ich die Frage, kann man Rechtansprüche geltend machen? 

Oder hat man andere Möglichkeiten? Versicherung ist von meiner Seite vorhanden die die Kosten übernehmen. Das Schloss an der Eingangstüre wurde ausgetauscht und der Müll entsorgt.

 

............... jusdi108
Antwort:
Die offenstehenden Miete (Mieten) stehen Ihnen rechtlich zu und können im Wege einer Zahlungsklage gegen den Mieter geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Schäden am Mietobjekt, die vom Mieter verursacht worden sind, da dieser insoweit einer Pflicht zum Schadensersatz unterliegt. 

Sämtliche Beschädigungen an der Mietsache sind somit ebenso von diesem zu bezahlen, wie Kosten für Beseitigung von hinterlassenem Müll, Reinigungsarbeiten etc.. Damit eine Klage erhoben werden kann, muß allerdings grundsätzlich die ladungsfähige Anschrift des Beklagten bekannt sein. Das ist in Ihrem Fall gemäß Ihrer Schilderung nicht der Fall.

Dann besteht noch die Möglichkeit, die Klage im Wege der sog. öffentlichen Zustellung zuzustellen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß der Aufenthaltsort des avisierten Beklagten nachweisbar nicht zu ermitteln ist (durch Melderegisteranfrage etc.).

Dann wird das Gericht die Klage in einem Schaukasten im Gerichtsgebäude für 3 Monate aushängen, um so - zumindest theoretisch - dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, Kenntnis von der Klage zu nehmen und zu dieser gegebenenfalls Stellung zu nehmen. Meldet dieser sich nicht, wird er im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung verurteilt. Selbst wenn sich der Mieter in der von Ihnen geschilderten Konstellation gegen die Klage verteidigt, wird er aber voraussichtlich kaum Erfolgssaussichten haben, den Prozeß zu gewinnen, wenn Sie nachweisen können, daß die eingeforderten Schadenspositionen von ihm zu vertreten sind (wovon ich ausgehe). 

Nach Rechtskraft des Urteils haben Sie dann eine vollstreckbare Entscheidung, einen sog. Titel in Händen, mit dessen Hilfe Sie die Zwangsvollstreckung gegen den ehemaligen Mieter betreiben können. Aus diesem Titel können Sie 30 Jahre lang vollstrecken. 

Selbst wenn vom Mieter derzeit "nichts zu holen" sein sollte, haben Sie Ihren Anspruch also für lange Zeit gesichert. Eben dieser Fall kann aber dann problematisch werden, wenn der Mieter weder derzeit über vollstreckbares Einkommen oder Vermögen verfügt noch zu erwarten steht, daß er dies je tun wird. Selbst wenn Sie sich vor Gericht nicht anwaltlich vertreten lassen und somit keine Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen, muß vor Zustellung der Klage ein Gerichtskostenvorschuß an das Gericht gezahlt werden.

Wenn das Verfahren von Ihrer Seite gewonnen wurde, haben Sie zwar einen Anspruch auf Erstattung dieser Gerichtskosten gegenüber dem Mieter. Falls dieser aber kein vollstreckbares Vermögen besitzt, nützt Ihnen dieser Anspruch in der Praxis wenig.

Das Gleiche gilt für die Kosten eventueller Vollstreckungsversuche gegen den Mieter. Auch die hier anfallenden Kosten für Gerichtsvollzieher etc. müssen Sie vorschießen mit der Option, sie eventuell später vom Mieter erstattet zu bekommen, so dieser jemals wieder über vollstreckbares Einkommen oder Vermögen verfügen wird. Bevor also gerichtliche Schritte in die Wege geleitet werden, sollten Sie prüfen, ob Sie damit nicht gutes Geld schlechtem hinterherwerfen.

Ist z.B. der Mieter bekanntermaßen vermögenslos und hat bereits ein gewisses Alter erreicht, sodaß nicht mehr zu erwarten steht, daß er im Leben noch einmal zu etwas "kommt", ist es eventuell zur Vermeidung weiterer Kosten sinnvoller, keine Zahlungsklage zu erheben.

Wenn der Mieter aber z.B. zwar derzeit kein Vermögen besitzt, aber erwartet werden kann, daß sich dies auch wieder ändert, ist es durchaus sinnvoll, sich zumindest schon einmal einen Titel zu verschaffen, um dann zu gegebener Zeit vollstrecken zu können.

Daneben ist in solchen Fällen auch zu prüfen, ob es eventuell möglich ist, dem Mieter einen Betrug zu unterstellen und Strafanzeige zu erstatten. Eine Strafanzeige führt zwar nicht dazu, daß Sie Ihr Geld bekommen, aber der Mieter muß mit strafrechtlichen Sanktionen von Seiten des Staates rechnen.

Darüberhinaus haben Sie bei einer Strafanzeige kein Kostenrisiko. Es müssen keine Gerichtskosten oder sonstige Gebühren entrichtet werden. Ein Betrug des Mieters liegt z.B. dann vor, wenn er Ihnen bei Vertragsschluß wahrheitswidrig zugesichert hat, über ausreichendes Einkommen zu verfügen, um die Miete zahlen zu können oder wenn er Ihnen zwar keine ausdrückliche Zusicherung diesbezüglich gegeben hat, aber bei Vertragsschluß wußte, daß er die Miete nicht wird zahlen können oder zahlen wollen.

Möglicherweise ist es auch sinnvoll, sich mit einer Organisation in Verbindung zu setzen, die eine Art schwarze Liste mit säumigen Mietern führt. Vor einigen Jahren haben Vermieter angefangen, sich zusammenzuschließen und solche Daten zusammenzutragen, um die Gefahr solcher Fälle zukünftig zumindest zu verringern. Möglicherweise ist Ihr ehemaliger Mieter bei einer dieser Organisationen bereits bekannt, sodaß sich mehrere Vermieter zu einer Strafanzeige zusammenschließen können.

Je mehr Betrugsfälle abgeurteilt werden, um so höher fällt das Strafmaß für den Mieter aus. Zusammenfassend läßt sich also sagen: Rein rechtlich gesehen sind Ihrerseits Ansprüche gegeben, die auch gegen den Mieter geltend gemacht werden können.

In der Praxis zeigt sich aber gerade in Fällen der sog. Mietnomaden später oftmals, daß gerichtliche Entscheidungen wegen Vermögenslosigkeit nicht realisiert werden können. Dann ist abzuwägen, ob es sinnvoll ist, die Ansprüche zunächst einmal titulieren zu lassen und abzuwarten, ob zu einem späteren Zeitpunkt bessere Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen oder dies ganz zu unterlassen.

In jedem Fall sollte aber geprüft werden, ob eine Betrugsanzeige möglich ist.

Sollten sich - wovon ich allerdings nicht ausgehe - noch Gegenstände von Wert in der Hinterlassenschaft des Mieters befinden, so können Sie hieran Ihr Vermieterpfandrecht geltend machen.

Die "beschlagnahmten" Gegenstände dürfen Sie allerdings nicht einfach behalten, sondern Sie müssen dem Mieter eine Frist zur Auslösung durch Zahlung Ihrer Forderungen setzen und können dann im Falle des fruchtlosen Fristablaufs die Gegenstände zu Ihrer Befriedigung verwerten.

Momentan dürfte aber auch das schwierig sein, denn zur Setzung der Frist benötigen Sie die Anschrift des Mieters.

...........
  Empfehlungen - Lesetipps -
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
   
Zurück zum Index - Rechtsberatung online
Zum ABC-Erbrecht

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

| nach oben |
..............................................................................
Thema: Mietrecht - Mietbetrug - Mietnomade -Sachbeschädigung - Betrug - Schadensersatz - Öffentliche Zustellung der Klage bei unbekanntem Wohnsitz -  @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)