Bei Ihrer
Fragestellung muss unterscheiden werden
zwischen Ansprüchen aus einen Mietvertrag und Ansprüchen aufgrund
sonstiger Verträge.
Beim
Mietvertrag sieht es folgendermassen aus:
Wenn die
Wohnung mit Heizung vermietet wird, muss der
Vermieter Sorge tragen, dass diese
Heizung funktioniert und dass genügend
Brennstoff (Öl - Gas) vorhanden ist.
Sind die
Räume jedoch ohne Heizung vermietet, muss
der Vermieter lediglich dafür Sorge
tragen, dass Öfen aufgestellt und angeschlossen werden können.
In Mietverträgen
ist heute meist eine Heizperiode vom
15.9. bis 15.5. festgehalten.
Auch
ausserhalb dieses Zeitraums muss der
Vermieter heizen, wenn die
Raumtemperatur unter 18 Grad sinkt.
Sinkt die Temperatur unter 16 Grad ab, ist der
Vermieter verpflichtet, die
Heizung unverzüglich anzustellen.
Während
der Heizperiode in den kalten Monaten muss eine
Raumtemperatur zwischen 20 und 22 Grad
erreicht werden.
Wenn
diese Temperatur nicht erreicht wird, liegt ein
Mangel vor und der Mieter
ist zur Mietminderung berechtigt.
Bei sonstigen Verträgen, wie
beispeilsweise dem von
Ihnen genannten Wohnrecht, richten sich
die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in erster Linie nach
dem konkreten Vertrag und Vertragstext.
Wurde die
Wohnung z. B. überlassen wie
gesehen, sind möglich Ansprüche nur gegeben, wenn der Empfänger
des Wohnrecht den Mangel nicht kannte, nicht kennen konnte und wenn
für das Wohnrecht auch ein Entgelt
gezahlt wird oder bezahlt wurde.
Etwas anders stellte es sich dar,
wenn der
Geber des Wohnrechts sich
vertraglich verpflichtet, sich die gleichen
Pflichten wie die eines Vermieters aufzuerlegen.
Kannte
der Empfänger den Mangel nicht und
stellt sich nun später heraus, dass die
Räumlichkeiten nicht richtig zu
beheizen sind, so
kann - wenn ein Entgelt vereinbart ist
- dieses in der Grössenordnung zurückgefordert
werden, als der Mangel den Mietwert der
Wohnräume mindert.
Entstehen
Ihnen z. B. durch Zuheizen mit Elektroöfen
weitere und zusätzliche Kosten, ist der
Wohnrechtsgeber Ihnen zum
Schadensersatz verpflichtet.
Zusätzliche Kosten müssen Ihnen also ersetzt
werden.
Bezüglich
des ab -- -- 2004 laufenden Mietvertrag verhält es sich
genauso.
Der
Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Heizung in der Wohnung für die
Räumlichkeiten richtig
dimensioniert ist. Wird die
Mindesttemperatur trotz voller Funktion
der Heizung und der Heizkörper nicht erreicht, kann
die Miete gemindert werden.
Was die
teilverglasten oder insgesamt aus Glas
bestehenden Türen angeht, so beziehen
sich die bis dato bekannten Urteile
lediglich auf Haustüren, nicht jedoch
auf Türen im Inneren oder Balkontüren.
Um hier
auf der sicheren Seite zu sein,
sollten Sie hier im Rahmen der
Vertragsverhandlungen diesbezügliche Regelungen
treffen.
Sollte
dies misslingen, wäre die Fragestellung, ob
auch diese Türen aus weitestgehend
bruchfestem Glas bestehen müssen,
gegebenenfalls juristisch und vor
Gericht zu klären. |