Rechtsberatung Mietrecht - Heizung

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Fallstellung: Mietminderung wegen unzureichender Wärmedämmung - Verglasung 

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  Fragestellung: Mietrecht - Heizung - Wärmedämmung - Mietminderung -
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Frage:
                                                                                                                                        jusdi108

Es hat sich folgender Fragestellung ergeben:

Nachfolgender Sachverhalt: zum Zwecke der Vergrösserung unserer Wohnung haben wir die Möglichkeit genutzt weitere Räumlichkeiten neu hinzuzumieten.

Bei der Inspektion der Wohnung haben wir nun festgestellt, dass die dort eingebauten Fenster, die Tür des Balkons, sowie eine Zimmertür teilverglast sind und lediglich mit einer Einfachverglasung ausgestattet sind. 

Das Alter der Verglasung beträgt etwa 50 Jahre.

Uns ist nun zu Ohren gekommen, dass für verglaste Haustüren mindestens weitgehend bruchfestes, zumindest aber splitterfreies Glas von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist. 

Das soll unter die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Vermieters fallen. 

Jetzt stellt sich die Frage, ob dies auch für die Verglasung innen, für die von uns oben näher benannten Fenster und Türen ebenso gilt.

Aufgrund der Einfachverglasung ergibt sich auch in kalten Wohnung ein Problem mit der Heizung, der Beheizung der Räume.

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Antwort:

Bei Ihrer Fragestellung muss unterscheiden werden zwischen Ansprüchen aus einen Mietvertrag und Ansprüchen aufgrund sonstiger Verträge.

Beim Mietvertrag sieht es folgendermassen aus:

Wenn die Wohnung mit Heizung vermietet wird, muss der Vermieter Sorge tragen, dass diese Heizung funktioniert und dass genügend Brennstoff (Öl - Gas) vorhanden ist.

Sind die Räume jedoch ohne Heizung vermietet, muss der Vermieter lediglich dafür Sorge tragen, dass Öfen aufgestellt und angeschlossen werden können.

In Mietverträgen ist heute meist eine Heizperiode vom 15.9. bis 15.5. festgehalten.

Auch ausserhalb dieses Zeitraums muss der Vermieter heizen, wenn die Raumtemperatur unter 18 Grad sinkt. Sinkt die Temperatur unter 16 Grad ab, ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung unverzüglich anzustellen.

Während der Heizperiode in den kalten Monaten muss eine Raumtemperatur zwischen 20 und 22 Grad erreicht werden.

Wenn diese Temperatur nicht erreicht wird, liegt ein Mangel vor und der Mieter ist zur Mietminderung berechtigt.

Bei sonstigen Verträgen, wie beispeilsweise dem von Ihnen genannten Wohnrecht, richten sich die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in erster Linie nach dem konkreten Vertrag und Vertragstext.

Wurde die Wohnung z. B. überlassen wie gesehen, sind möglich Ansprüche nur gegeben, wenn der Empfänger des Wohnrecht den Mangel nicht kannte, nicht kennen konnte und wenn für das Wohnrecht auch ein Entgelt gezahlt wird oder bezahlt wurde.

Etwas anders stellte es sich dar, wenn der Geber des Wohnrechts sich vertraglich verpflichtet, sich die gleichen Pflichten wie die eines Vermieters aufzuerlegen.

Kannte der Empfänger den Mangel nicht und stellt sich nun später heraus, dass die Räumlichkeiten nicht richtig zu beheizen sind, so kann - wenn ein Entgelt vereinbart ist - dieses in der Grössenordnung zurückgefordert werden, als der Mangel den Mietwert der Wohnräume mindert.

Entstehen Ihnen z. B. durch Zuheizen mit Elektroöfen weitere und zusätzliche Kosten, ist der Wohnrechtsgeber Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet. Zusätzliche Kosten müssen Ihnen also ersetzt werden.

Bezüglich des ab -- -- 2004 laufenden Mietvertrag verhält es sich genauso.

Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Heizung in der Wohnung für die Räumlichkeiten richtig dimensioniert ist. Wird die Mindesttemperatur trotz voller Funktion der Heizung und der Heizkörper nicht erreicht, kann die Miete gemindert werden.

Was die teilverglasten oder insgesamt aus Glas bestehenden Türen angeht, so beziehen sich die bis dato bekannten Urteile lediglich auf Haustüren, nicht jedoch auf Türen im Inneren oder Balkontüren.

Um hier auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie hier im Rahmen der Vertragsverhandlungen diesbezügliche Regelungen treffen.

Sollte dies misslingen, wäre die Fragestellung, ob auch diese Türen aus weitestgehend bruchfestem Glas bestehen müssen, gegebenenfalls juristisch und vor Gericht zu klären.

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Thema: Mietrecht - Heizung - Wärmedämmung - Verglasung - Heizperiode - Mietminderung - Temperatur - @

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