| Die
Nebenkosten werden mittlerweile vielfach als zweite Miete
bezeichnet und sorgen zunehmend für Diskussionen zwischen
Mieter und Vermieter.
Energiekosten, Gebühren für die
Müllabfuhr etc sind in den letzten Jahren teilweise kräftig
gestiegen.
So ist den auch die Bezeichnung
der Nebenkosten als zweite Miete mittlerweile nicht mehr von der
Hand zu weisen. Die Beträge für die echte Miete und die
Beträge für die Nebenkosten und Betriebskosten gleichen sich
immer mehr an.
Ebenfalls für Ärger sorgen
unkorrekte oder schlich falsche Nebenkostenabrechnungen der
Vermieter.
Welche Nebenkosten umlagefähig
sind ist in der Betriebskostenverordnung geregelt. Nebenkosten
dürfen aber auch nur abgerechnet werden wenn dies im
Mietvertrag geregelt ist.
Grundsätzlich dürfen nur die
tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden.
Gerne bei Vermietern genommen ist
immer wieder Verwaltungskosten oder Reparaturkosten in der
Nebenkostenabrechnung versteckt unterzubringen und diese dann
unter Posten wie "Haumeister, Hausverwaltung
unterzubringen. Ist ein Fahrstuhl im Haus dürfen auch hierfür
nur die normalen Wartungskosten abgerechnet werden.
Reparaturkosten haben in der Nebenkostenabrechnung nichts
verloren.
Gleiches gilt für
Verwaltungskosten wie Porto, Zinsen für Kredite, Telefonkosten
etc.
Ein besonders Augenmerk ist auf
den pauschalen Posten "Versicherungen" zu richten.
Hier wird oft versucht viele oder alle zum Haus gehörende
Versicherungen abzurechnen.
Rechtschutzversicherungen oder
Beiträge zu Organisationen welche die Rechte von Vermietern
wahrnehmen haben in der Nebenkostenabrechnung nichts verloren.
Gerade wenn viele verschiedene
Eigentümer innerhalb eines Immobilienkompelexes anzutreffen
sind, wird oft versucht Posten wie Rücklagen oder
Instandhaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung
unterzubringen. Auch diese haben dort nichts verloren.
Heizkosten, die Kosten für die
Beheizung der Mietwohnung müssen immer verbrauchsabhängig
abgerechnet werden. Für die Wasserkosten gilt dies noch nicht.
Nur wenn in Ausnahmefällen ein
Verbrauch nicht errechnet werden kann ist eine abweichende
Berechnung zulässig.
Die Grundsteuer darf in der
Nebenkostenabrechnung in Ansatz gebracht werden.
Der Mieter hat Anspruch darauf,
beim Vermieter die Rechnungen welche als Grundlage für die
Abrechnung dienen einzusehen.
Obwohl nicht so recht
nachvollziehbar hat der Bundesgerichtshof hierzu gesagt, dass
eine Mieter keinen Anspruch darauf hat, sich von seinem
Vermieter Kopien der Belege zuschicken zu lassen. Das kann nur
verlangt werden, wenn der Vermieter weit entfernt wohnt. Wobei
"weit entfernt" wieder recht auslegungsfähig ist.
Eine Nebenkostenabrechung hat
spätestens 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode
vorzuliegen.
Erfolgt die Abrechnung später
hat der Vermieter sein Nichtverschulden nachzuweisen.
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Gerade wenn es um Nebenkosten,
Nebenkostenabrechungen geht lassen sich Zweifel relativ schnell
mit einem Rechtsanwalt abklären. Kostengünstig geht das über
unsere Hotline, per Telefon und auch per eMail.
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jusdi108
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