Mahnverfahren - Mahnbescheid - Einspruch - Widerspruch | Rechtsrat |

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Ein Mahnbescheid ist nur ein Mahnbescheid!

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Er gehört wohl - von allen unangenehmen Schreiben die eh täglich im Briefkasten liegen - zu den unangenehmsten - der Mahnbescheid.

Der Mahnbescheid ist die erste Stufe im sog. Mahnverfahren, das zum Ziel hat, am Ende gegen einen Schuldner einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, mit dem dann ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt werden kann.

Der Mahnbescheid ist auch ein beliebtes Mittel mit dem diverse Inkassobüros versuchen unbedarfte Menschen zu erschrecken und einzuschüchtern. Oft wird so versucht Forderungen zu realisieren, die sich gerichtlich nicht mehr durchsetzen lassen, weil sie z. B. bereits verjährt sind. Diese Inkassobüros haben sich darauf spezialisiert ausgeklagte oder nicht realisierte (vergessene) Forderungen für einen Bruchteil des realen Betrags zu kaufen.

Ist eine Forderung nicht mehr realisierbar, weil sie z. B. verjährt ist, ist die Gefahr gross, dass ein Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren den Einwand der Verjährung einbringen würde. Damit wäre eine Klage auf Zahlung dann nicht mehr durchsetzbar.

Deshalb: Augen auf, wenn Sie plötzlich einen Mahnbescheid erhalten, bei dem es um eine jahrealte Forderung geht. Prüfen Sie, ob die Forderung Ihres Gläubigers nicht schon verjährt sein könnte.

Die Frage nach der Verjährung einer Forderung gehört zu den typischen Fragen, die Ihnen ein Rechtsanwalt am Telefon oder auch per eMail innerhalb kurzer Zeit beantworten kann. Ein solcher Anruf kann Ihnen unter Umständen viel Geld einsparen.

Bei Beantragung eines Mahnbescheids überprüft das Gericht nicht die Anspruchsgrundlage.

Jeder kann also jedem einen Mahnbescheid ins Haus schicken, auch wenn er die Person gar nicht kennt, es reicht die blosse Behauptung von jemanden Geld haben zu wollen.

Es ist Sache desjenigen, der einen Mahnbescheid erhält, einer unberechtigten Forderung zu widersprechen.

Sie sollten den Inhalt und den Anspruch den der Mahnbescheid enthält also ganz genau überprüfen.

Die Möglichkeiten, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten:

1.) Sie tun nichts -

Wenn Sie Glück haben, passiert jetzt nichts mehr und Sie haben Ihre Ruhe. Das bedeutet für Sie eine lange Zeit der Ungewissheit. Wenn Sie damit keine Probleme haben, spricht nichts dagegen diese Möglichkeit zu wählen.

Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie einige Wochen später einen Vollstreckungsbescheid erhalten.

2.) Sie bezahlen den Betrag -

Das hat Ihr Gläubiger sein Geld und Sie in Ihrer Schufa (in Ihrer Kreditauskunft) den Eintrag, dass gegen Sie ein Mahnbescheid beantragt wurde, dem nicht widersprochen wurde. Für Sie kann das u. U. bedeuten, dass die Bank Ihnen die Kredite kündigt, die Kreditkartengesellschaften ziehen dann meist nacht. Auch haben Sie in Deutschland mittlerweile und unverständlicherweise mit einem Mahnbescheid in der Auskunft erhebliche Schwierigkeiten noch irgendwo ein normales Girokonto eröffnen zu können.

Es ist also immer überlegenswert einem Mahnbescheid, auch wenn er berechtigt ist, erst einmal zu widersprechen, um dann mit dem Gläubiger einen Modus zu finden, der Ihnen den Eintrag eines unwidersprochenen Mahnbescheids in der Schufa erspart.

3.) Sie legen gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein -

Wie oben schon einmal erwähnt, sollten Sie sich genau ansehen was Ihr Gläubiger von Ihnen an Geld verlangt. Ist der Betrag im Ganzen gerechtfertigt, sind die für die Bearbeitung des Mahnbescheids berechneten Kosten angemessen?

Auch das kann Ihnen ein Teleanwalt in kurzer Zeit am Telefon oder online per eMail sagen.

Eine Vielzahl von Mahnbescheiden ist mangelhaft. Mal stimmt der geforderte Betrag nicht, ein anderes Mal sind die Kosten für den Mahnbescheid schlicht falsch berechnet und auch allzu oft völlig überhöht.

Berechnen Sie genau, was dem Fordernden tatsächlich zusteht und legen Sie einen eventuellen Rest, der unberechtigt ist Widerspruch ein. Ist die Forderung im Ganzen ungerechtfertigt widersprechen Sie der gesamten Forderung.

Schicken Sie den Widerspruch innerhalb der Frist rechtzeitig ab.

Jetzt gibt es wiederum zwei Möglichkeiten:

Es passiert nichts mehr und Sie haben in Zukunft Ihre Ruhe.

Es flattert Ihnen innerhalb weniger Wochen nach Absenden des Widerspruchs eine Klage ins Haus.

 

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