Er
gehört wohl - von allen unangenehmen Schreiben die eh täglich
im Briefkasten liegen - zu den unangenehmsten - der
Mahnbescheid.
Der Mahnbescheid ist die erste
Stufe im sog. Mahnverfahren, das zum Ziel hat, am Ende gegen
einen Schuldner einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, mit dem
dann ein Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragt werden
kann.
Der Mahnbescheid ist auch ein
beliebtes Mittel mit dem diverse Inkassobüros versuchen
unbedarfte Menschen zu erschrecken und einzuschüchtern. Oft
wird so versucht Forderungen zu realisieren, die sich
gerichtlich nicht mehr durchsetzen lassen, weil sie z. B.
bereits verjährt sind. Diese Inkassobüros haben sich darauf
spezialisiert ausgeklagte oder nicht realisierte (vergessene)
Forderungen für einen Bruchteil des realen Betrags zu kaufen.
Ist eine Forderung nicht mehr
realisierbar, weil sie z. B. verjährt ist, ist die Gefahr gross,
dass ein Schuldner in einem gerichtlichen Verfahren den Einwand
der Verjährung einbringen würde. Damit wäre eine Klage auf
Zahlung dann nicht mehr durchsetzbar.
Deshalb: Augen auf, wenn Sie
plötzlich einen Mahnbescheid erhalten, bei dem es um eine
jahrealte Forderung geht. Prüfen Sie, ob die Forderung Ihres
Gläubigers nicht schon verjährt sein könnte.
Die Frage nach der Verjährung
einer Forderung gehört zu den typischen Fragen, die Ihnen ein
Rechtsanwalt am Telefon oder auch per eMail innerhalb kurzer
Zeit beantworten kann. Ein solcher Anruf kann Ihnen unter
Umständen viel Geld einsparen.
Bei
Beantragung eines Mahnbescheids überprüft das Gericht nicht
die Anspruchsgrundlage.
Jeder kann also jedem einen
Mahnbescheid ins Haus schicken, auch wenn er die Person gar
nicht kennt, es reicht die blosse Behauptung von jemanden Geld
haben zu wollen.
Es ist Sache desjenigen, der
einen Mahnbescheid erhält, einer unberechtigten Forderung zu
widersprechen.
Sie sollten den Inhalt und den
Anspruch den der Mahnbescheid enthält also ganz genau
überprüfen.
Die
Möglichkeiten, wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten:
1.) Sie tun
nichts -
Wenn Sie Glück
haben, passiert jetzt nichts mehr und Sie haben Ihre Ruhe. Das
bedeutet für Sie eine lange Zeit der Ungewissheit. Wenn Sie
damit keine Probleme haben, spricht nichts dagegen diese
Möglichkeit zu wählen.
Die zweite
Möglichkeit ist, dass Sie einige Wochen später einen
Vollstreckungsbescheid erhalten.
2.) Sie
bezahlen den Betrag -
Das hat Ihr
Gläubiger sein Geld und Sie in Ihrer Schufa (in Ihrer
Kreditauskunft) den Eintrag, dass gegen Sie ein Mahnbescheid
beantragt wurde, dem nicht widersprochen wurde. Für Sie kann
das u. U. bedeuten, dass die Bank Ihnen die Kredite kündigt,
die Kreditkartengesellschaften ziehen dann meist nacht. Auch
haben Sie in Deutschland mittlerweile und unverständlicherweise
mit einem Mahnbescheid in der Auskunft erhebliche
Schwierigkeiten noch irgendwo ein normales Girokonto eröffnen
zu können.
Es ist also immer
überlegenswert einem Mahnbescheid, auch wenn er berechtigt ist,
erst einmal zu widersprechen, um dann mit dem Gläubiger einen
Modus zu finden, der Ihnen den Eintrag eines unwidersprochenen
Mahnbescheids in der Schufa erspart.
3.) Sie legen
gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein -
Wie oben
schon einmal erwähnt, sollten Sie sich genau ansehen was Ihr
Gläubiger von Ihnen an Geld verlangt. Ist
der Betrag im Ganzen gerechtfertigt, sind die für die
Bearbeitung des Mahnbescheids berechneten Kosten angemessen?
Auch das kann
Ihnen ein Teleanwalt in kurzer Zeit am Telefon oder online per
eMail sagen.
Eine Vielzahl von
Mahnbescheiden ist mangelhaft. Mal stimmt der geforderte Betrag
nicht, ein anderes Mal sind die Kosten für den Mahnbescheid
schlicht falsch berechnet und auch allzu oft völlig überhöht.
Berechnen Sie
genau, was dem Fordernden tatsächlich zusteht und legen Sie
einen eventuellen Rest, der unberechtigt ist Widerspruch ein.
Ist die Forderung im Ganzen ungerechtfertigt widersprechen Sie
der gesamten Forderung.
Schicken Sie den
Widerspruch innerhalb der Frist rechtzeitig ab.
Jetzt gibt es
wiederum zwei Möglichkeiten:
Es passiert
nichts mehr und Sie haben in Zukunft Ihre Ruhe.
Es flattert Ihnen
innerhalb weniger Wochen nach Absenden des Widerspruchs eine
Klage ins Haus.
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