Das sehen Sie sehr
richtig. An der Haftung als Gesamtschuldner werden Sie nicht
vorbeikommen.
Bei
Gesamtschuldnern kann der Gläubiger sich aussuchen wen er in die
Haftung nimmt. Er kann alle, er kann einzelne, er kann aber auch
nur einen einzigen in die Haftung nehmen und seinen Anspruch gegen
diesen gerichtlich durchsetzen.
Wenn Ihre
Schwester zahlungsunfähig und insolvent ist, macht es für den
Kreditgeber z. Zt. wenig Sinn diese allein in Anspruch zu nehmen,
auch wenn klar ist, dass der Kredit eigentlich nur für sie
bestimmt war und auch das Geld von ihr allein ausgegeben wurde.
Das Datum des
Kreditvertrag ist liegt am Anfang des Jahres 1996. Die Laufzeit
belief sich auf fünf Jahre, der Kreditbetrag sollte also im Jahr
2001 zurückgezahlt sein.
Das war er
offensichtlich nicht und die Tatsache, dass Sie erst heute im Jahr
2006 zum erstenmal wieder von dem Kreditgeber hörten, der Ihnen
nun einen Mahnbescheid geschickt hat, lässt darauf schliessen
oder es zumindest vermuten, dass zwischen Ihrer Schwester und dem
Kreditgeber irgendwelche Verhandlungen, möglicherweise
Verhandlungen über Stundungen etc, stattgefunden haben.
Die
Verhandlungen, Vereinbarungen oder was auch immer, könnten derart
gestaltet sein, dass damit eine Verjährung der Forderung
unterbrochen worden ist.
Normalerweise
würde ein solcher Anspruch drei Jahre nach Fälligkeit
verjähren.
Es kommt also
ganz entscheidend darauf an, was in der Zwischenzeit zwischen
Ihrer Schwester und dem Kreditgeber "abgelaufen" ist.
Auskunft kann Ihnen hier nur einer von beiden geben.
Ich fürchte
jedoch, dass, sollte nichts gelaufen sein, was eine Verjährung
hemmen würde, keiner von beiden sonderliches Interesse hat Ihnen
dies bekannt zu machen.
Ganz allgemein
sollten Sie aber hier beachten, dass der Einwand der Verjährung
von Schuldner in einem rechtlichen Streit vorgebracht werden muss.
Ein Gericht prüft einen solchen Anspruch, wenn er nicht
vorgebracht wird, nicht von "Haus aus".
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