| BGH
- Beschluss vom 18.09.2001 - IX ZB 51/00
Sachverhalt:
Der
Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der
Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich
verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen
ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance
Hagenau eine "Ordonnance d´injonction de
payer" auf Zahlung von 134.800 FF nebst
Zinsen und Kosten.
Am
28.3.1996 wurde gegen den Schuldner vom
Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das
Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet.
Am
18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse
beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung
gewährt.
Auf
Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende
Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit
Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der
deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des
Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994
angeordnet. Auf die dagegen gerichtete
Beschwerde des Schuldners hat das OLG den
Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf
Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel
zurückgewiesen.
Die vom OLG
zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin
hatte keinen Erfolg.
Gründe:
Das
Rechtsmittel ist unbegründet.
Das OLG
(Vorinstanz!) hat ausgeführt, der Erteilung einer
deutschen Vollstreckungsklausel stehe die
schuldbefreiende Wirkung der
Abschlussentscheidung des französischen
Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen:
Nach
französischem Recht entfalte diese Entscheidung
auch Entschuldungswirkung gegenüber der
deutschen Gläubigerin.
In den
französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin
und Moselle sei das französische
Insolvenzgesetz von 1985 / 1994 auf alle
natürlichen Personen - nicht nur Kaufleute -
anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art.
169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf
diese drei Departements beschränkt.
Vielmehr
beanspruche das französische Insolvenzverfahren
grundsätzlich universelle Geltung auch im
Ausland. Das treffe zugleich für die
Entschuldungswirkung ("Suspension des
poursuites") zu.
Diese gelte nach
französischem Recht auch für ausländische
Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen
fremden Rechts.
Diese
Entschuldungswirkung sei - so führt das OLG
weiter aus - in Deutschland anzuerkennen.
Insoweit könnten keine anderen Massstäbe
gelten als bei der Anerkennung der Wirkung
ausländischer Vergleiche, die zu einer
Minderung von Forderungen führen könnten (vgl.
hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] = NJW 1997,
524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1).
Nach
Art. 102 EGInsO, der den früheren
anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur
bestätige, müssten vier Voraussetzungen für
die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben
sein:
-funktionelle
Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens
mit dem deutschen,
-
internationale Anerkennungszuständigkeit,
-
Anspruch des fremden Verfahrens auf
Auslandswirkung
-
sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen "Ordre
public".
Alle
diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Das
französische Liquidationsverfahren sei dem
Verfahren der deutschen Insolvenzordnung voll vergleichbar.
Nachdem auch die neue deutsche Insolvenzordnung die
Entschuldung als VerfahrensfOLGe der Liquidation
kenne, bestehe zur französischen "Suspension
des poursuites" nur ein gradueller
Unterschied.
Das
französische Insolvenzgericht sei für die
Durchführung des Verfahrens zudem international
zuständig gewesen. Nach altem und neuem
Insolvenzrecht sei bei fehlender
selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das
Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit
bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht
international zuständig (§ 71 I KO, § 3 I
InsO, § 13 ZPO).
Der
Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 ff. BGB.
Danach
seien die ständige Niederlassung und der
Lebensmittelpunkt entscheidend.
Der
Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines
familiären Lebens in Frankreich, wo er und
seine Familie gemeldet seien und sich seine
Familienwohnung befinde.
Nicht
ausschlaggebend könne sein, dass er in
Deutschland arbeite und demgemäss in
Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten
entfalte.
Auch
auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in
das französische Umfeld könne es nicht
entscheidend ankommen.
Die
Gläubigerin habe den Gerichtsstand in
Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu
Grunde gelegt,
als sie die "injonction
de payer" beim Instanzgericht Haguenau
beantragt habe.
Auch
im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ
sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob
er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg.
I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage
dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15
AVAG.
2.
Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht
des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ
122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H.
12/1993 § 237 KO Nr. 6). a)
Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein,
französische Gerichte seien für ein
Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht
zuständig gewesen. Denn die Verlegung des
Wohnsitzes des Schuldners in das Elsass sei
rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen
Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin
verlegt, um in den Genuss der
Restschuldbefreiung des französischen
Konkursrechts zu gelangen.
Ein
solches "forum shopping" könne schon
aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht
anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der
angefochtene Beschluss keine Ausführungen dazu,
wie das französische Recht
rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel
sanktioniere.
b)
Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass
der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des
französischen Konkurs- Liquidations-Verfahrens
seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich
hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht
in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins
Elsass verlegt hat, um dort - soweit absehbar -
auf Dauer zu bleiben. Immerhin wohnt er jetzt
seit mehr als sechs Jahren dort.
Daran
ändert es nichts, dass er jedenfalls einmal
innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine
Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland
liegen.
Die Umstände, dass er in Deutschland
eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise
einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie
die Tatsache, dass er den Mietzins an eine
deutsche Vermieterin zahlen muss.
Dass
das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im
Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der
Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es
von seinem Bruder geliehen. Endlich ist es für
den Wohnsitz - entgegen der Auffassung der
Gläubigerin - bedeutungslos, dass der Schuldner
sich zu Erklärungen vor einem französischen
Gericht eines Dolmetschers bedient hat.
Wenn
das französische Konkursgericht sich nach
alledem für örtlich zuständig hielt, ist
dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch
aus deutscher Sicht hinzunehmen.
Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein
der Zuständigkeit ausländischer
Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 I Nr. 1 EGInsO)
grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die
ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen
die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines
Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines
"forum non conveniens" trifft, sowie
aus welchen Gründen das ausländische Gericht
im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Es
genügt in diesem Zusammenhang, dass die
Sachlage für den Regelfall die internationale
Zuständigkeit des ausländischen
Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3
InsO) ergibt.
Sofern das Ergebnis im Einzelfall
Anstoss erregen sollte, ist dies allein unter
dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstosses
gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu
prüfen (s.u. II).
II.
1. Das OLG hat einen Verstoss gegen die deutsche
öffentliche Ordnung mit folgender Begründung
verneint:
Die
Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren
verstosse als solche nicht gegen die deutsche
öffentliche Ordnung.
Die
Gläubigerin hätte sich selbst am
französischen Verfahren beteiligen können; ob
sie dies tatsächlich getan habe, sei
unerheblich.
Dasselbe
gelte für den von ihr geäusserten Verdacht,
der Schuldner habe über deutsche Einkünfte
unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung
des französischen Konkursverfahrens mangels
Masse könne entweder eine "ordonnance"
des "président du tribunal" die
individuelle Rechtsverfolgung wieder erlauben
(Art. 169 II des französischen
Insolvenzgesetzes) oder das französische
Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin
wieder aufgenommen werden, falls deutsches
Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des
Gesetzes).
Diese
Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls
im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen,
ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung wegen
betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die
denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des
Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen
Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter
Nichtbeachtung der Entschuldungswirkung würde
hingegen in jedem Falle nur den früher
säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig
begünstigen und könne so die gleichmäßige
Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.
2.
Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde:
Eine
Restschuldbefreiung verstosse allenfalls dann
nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung,
wenn sie an eine bestimmte
Mindestbefriedigungsquote oder an einen
längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich
der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung
bemühen müsse. Im
französischen Konkursverfahren dagegen würden
die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner
bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt.
Das verleite zu einem
"Restschuldbefreiungs-Tourismus". Es
komme hier hinzu, dass die Gläubigerin
vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem
französischen Konkursverfahren seine Einkünfte
nicht vollständig offen gelegt. Dieser Einwand
müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben,
auch wenn er nicht am französischen
Konkursverfahren teilnehme.
Er könne nicht
darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des
Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben,
weil auch die Regelung des Art. 169 II des
französischen Insolvenzgesetzes die
individuelle Gläubigerbefriedigung
nachträglich ermögliche.
Damit dringt
die Rechtsbeschwerde nicht durch.
Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur
verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des
ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der
deutschen Regelungen und den in ihnen
enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so
starkem Widerspruch steht, dass es nach
inländischen Vorstellungen untragbar erscheint.
Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer
konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche
Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 f.] =
NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1).
Hier hat sich inzwischen die Ansicht
durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz
sogar "Nullpläne" zulässig sind
(vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW 2000, 220 = NZI
1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln,
NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929
[1930 ff.]).
b)
Seit Einführung der Möglichkeit zur
Restschuldbefreiung für alle natürlichen
Personen ( §§ 286 ff., 304 ff. InsO ) ab
1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon
allgemein zweifelhaft sein, ob die
Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem
Zweck, unter erleichterten Bedingungen von
Schulden befreit zu werden,
rechtsmissbräuchlich ist.
Die wesentliche Erschwernis des deutschen
Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich
mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist
die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I 1,
291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung
die Befriedigungsaussichten der
Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist
bisher nicht geklärt.
Diese Aussichten werden
sich zudem mit einem Inkrafttreten des
weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur
InsO zusätzlich dadurch verringern, dass danach
gestundete Kostenforderungen des Staates für
das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger
vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier
eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf
fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen
können.
Danach lässt sich nicht annähernd
abschätzen, in welchem Umfange die Forderung
der Gläubigerin bei einem in Deutschland
durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt
worden wäre.
Zwar verdient der Schuldner
monatlich knapp 4000 DM netto. Er ist jedoch
verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass
wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über
die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin
konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts
dargetan.
Nach dem unwidersprochenen Vorbringen
des Schuldners wurde sein in Frankreich
belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück,
verwertet. Danach lässt sich schon allgemein
nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich
wesentlich besser gestanden hätte, wenn
deutsches statt französisches Insolvenzrecht
anzuwenden gewesen wäre.
Darüber hinaus
ist nicht hinreichend dargetan, dass der
Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 -
rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt
hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass
eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich
den Grenzgängern folgende Möglichkeiten
eröffnet:
höhere
Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
wirksameren
Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer
deutschen gesetzlichen Krankenkasse,
viel
geringere Steuerbelastung sowie,
geringere
Lebenshaltungskosten.
Dies
sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die
allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen
können, die sozialen Unwägbarkeiten einer
Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu
nehmen.
Demgegenüber lässt das weitere
Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, dass
der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen
Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach
Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden
in Deutschland zu entledigen.
Dafür genügen
die von der Gläubigerin vorgebrachten
Anhaltspunkte nicht.. Sie sind
sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen
Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger auf
Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu
erzielen vermag.
Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das
Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe
in dem französischen Konkursverfahren seine
Einkünfte nicht vollständig offen gelegt.
Jedoch ergeben schon die Angaben der
Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht
hinreichend, dass der Schuldner die
Restschuldbefreiung in Frankreich unter
arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände
erlangt hat.
Soweit
die Gläubigerin gemeint hat, mit einem
Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der
Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein,
verkennt sie den Begriff der
Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es
entscheidend auf das Verhältnis der frei
verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der
insgesamt fälligen eingeforderten
Gläubigeransprüche an.
Das pfändbare
Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht
einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der
Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu
erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war.
Darüber
hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn
des Schuldners der französischen
Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht
bekannt gewesen wäre.
Der Umstand allein, dass
ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren
Lohn bezieht, schliesst eine Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Masse auch nach
deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn
das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist
(vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule,
in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561];
Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG
Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG Duisburg, NZI
2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig
§ 196 I InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des
geplanten ÄndG).
Wenn
die Gläubigerin schliesslich - wie sie geltend
macht - nicht weiss, ob der Schuldner ihre
Forderung im französischen Konkursverfahren
angegeben hat, ist das rechtlich
unerheblich.
Denn
in Frankreich obliegt es - wie in Deutschland -
auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen
zum Verfahren anzumelden.
Nach der nicht im
Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners
soll sogar die Gläubigerin am französischen
Konkursverfahren teilgenommen haben.
Die Darlegungslast für einen Verstoss gegen die
deutsche öffentliche Ordnung obliegt der
widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht
genügt hat, ist die in Frankreich erteilte
Restschuldbefreiung anzuerkennen.
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