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- EG - Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
Kapitel
I - Allgemeine Vorschriften
Artikel 1- Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren,
welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen
und den vollständigen oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Insolvenzverfahren über das Vermögen von
Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten,
von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen
erbringen, welche die Haltung von Geldern oder
Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von
Organismen für gemeinsame Anlagen.
Artikel 2 - Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel
1 Absatz 1 genannten Gesamtverfahren. Diese
Verfahren sind in Anhang A aufgeführt;
b) "Verwalter" jede Person oder
Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu
verwalten oder zu verwerten oder die
Geschäftstätigkeit des Schuldners zu
überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in
Anhang C aufgeführt;
c) "Liquidationsverfahren" ein
Insolvenzverfahren im Sinne von Buchstabe a),
das zur Liquidation des Schuldnervermögens
führt, und zwar auch dann, wenn dieses
Verfahren durch einen Vergleich oder eine andere
die Insolvenz des Schuldners beendende Massnahme
oder wegen unzureichender Masse beendet wird.
Diese Verfahren sind in Anhang B aufgeführt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede
sonstige zuständige Stelle eines
Mitgliedstaats, die befugt ist, ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im Laufe
des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
die Bestellung eines Verwalters handelt, die
Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung
eines derartigen Verfahrens oder zur Bestellung
eines Verwalters befugt ist;
f) "Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung" den Zeitpunkt, in dem
die Eröffnungsentscheidung wirksam wird,
unabhängig davon, ob die Entscheidung
endgültig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein
Vermögensgegenstand befindet", im Fall von
- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat,
in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,
- Gegenständen oder Rechten, bei denen das
Eigentum oder die Rechteinhaberschaft in ein
öffentliches Register einzutragen ist, den
Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das
Register geführt wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen
Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeder
Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer
wirtschaftlichen Aktivität von nicht
vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz
von Personal und Vermögenswerten voraussetzt.
Artikel 3 - Internationale
Zuständigkeit
(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,
in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei
Gesellschaften und juristischen Personen wird
bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der
Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen
der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines
Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines
anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der
Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses
anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses
Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses
letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des
Schuldners beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1
eröffnet, so ist jedes zu einem späteren
Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete
Insolvenzverfahren ein
Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem
Verfahren muss es sich um ein
Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach Absatz 1 kann ein Partikularverfahren nach
Absatz 2 nur in den nachstehenden Fällen
eröffnet werden:
a) falls die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach Absatz 1 angesichts der
Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem der
Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich
ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens
von einem Gläubiger beantragt wird, der seinen
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in
dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die
betreffende Niederlassung befindet, oder dessen
Forderung auf einer sich aus dem Betrieb dieser
Niederlassung ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4 - Anwendbares Recht
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und
seine Wirkungen das Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet
wird, nachstehend "Staat der
Verfahrenseröffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung regelt, unter welchen
Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet
wird und wie es durchzuführen und zu beenden
ist. Es regelt insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein
Insolvenzverfahren zulässig ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und
wie die nach der Verfahrenseröffnung vom
Schuldner erworbenen Vermögenswerte zu
behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und
des Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit
einer Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende
Verträge des Schuldners auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens auf
Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf
anhängige Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen
anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln
sind, die nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die
Feststellung der Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der
Verwertung des Vermögens, den Rang der
Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge
einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der
Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere
durch Vergleich;'
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung
des Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens
einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar
oder relativ unwirksam sind, weil sie die
Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Artikel 5 - Dingliche Rechte
Dritte
(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder
eines Dritten an körperlichen oder
unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an
bestimmten Gegenständen als auch an einer
Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit
wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden,
wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht
berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder
verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den
Nutzungen dieses Gegenstands befriedigt zu
werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts
oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung
einzuziehen, insbesondere aufgrund eines
Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund
einer Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von
jedermann zu verlangen, der diesen gegen den
Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte eines
Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register
eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht,
ein dingliches Recht im Sinne von Absatz 1 zu
erlangen, wird einem dinglichen Recht
gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 6 - Aufrechnung
(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner
Forderung gegen eine Forderung des Schuldners
aufzurechnen, wird von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese
Aufrechnung nach dem für die Forderung des
insolventen Schuldners mass geblichen Recht
zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe M - nicht entgegen
Artikel 7 -
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gegen den Käufer einer Sache lässt die Rechte
des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt
unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gegen den Verkäufer einer Sache nach deren
Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem
Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen,
wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als dem der Verfahrenseröffnung
befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit
einer Rechtshandlung nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe M - nicht entgegen.
Artikel 8 - Vertrag über
einen unbeweglichen Gegenstand
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf
einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung
eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats
maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand
belegen ist.
Artikel 9 - Zahlungssysteme
und Finanzmärkte
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte
und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungssystems
oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats
maßgebend, das für das betreffende System oder
den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer
Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen
Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen
gemäss den für das betreffende Zahlungssystem
oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden
Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10 - Arbeitsvertrag
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf
einen Arbeitsvertrag und auf das
Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das
Recht des Mitgliedstaats, das auf den
Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11 - Wirkung auf
eintragungspflichtige Rechte
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf
Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen
Gegenstand, einem Schiff oder einem
Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein
öffentliches Register unterliegen, ist das
Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter
dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 12 -
Gemeinschaftspatente und Gemeinschaftsmarken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein
Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke
oder jedes andere durch
Gemeinschaftsvorschriften begründete ähnliche
Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz
1 miteinbezogen werden.
Artikel 13 - Benachteiligende
Handlungen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe M - findet keine
Anwendung, wenn die Person, die durch eine die
Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende
Handlung begünstigt wurde, nachweist,
dass für diese Handlung das Recht eines
anderen Mitgliedstaats als des Staates der
Verfahrenseröffnung massgeblich ist und
dass in diesem Fall diese Handlung in keiner
Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
Artikel 14 - Schutz des
Dritterwerbers
Verfügt der Schuldner durch eine nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene
Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das
der Eintragung in ein öffentliches Register
unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein
gesetzlich vorgeschriebenes Register
Voraussetzung für ihre Existenz ist -
so richtet sich die Wirksamkeit dieser
Rechtshandlung dem Recht des Staates, in dessen
Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen
ist oder unter dessen Aufsicht das Register
geführt wird.
Artikel 15 - Wirkungen des
Insolvenzverfahrens auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf
einen anhängigen Rechtsstreit über einen
Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in
dem der Rechtsstreit anhängig ist.
Kapitel
II - Anerkennung der Insolvenzverfahren -
Artikel 16 - Grundsatz
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht
eines Mitgliedstaats wird in allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die
Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung
wirksam ist.
Dies gilt auch, wenn in den übrigen
Mitgliedstaaten über das Vermögen des
Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein
Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden
konnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 steht der Eröffnung eines
Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 durch ein
Gericht eines anderen Mitgliedstaats nicht
entgegen. In diesem Fall ist das Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 2 ein
Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von Kapitel
III.
Artikel 17 - Wirkungen der
Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel
3 Absatz 1 entfaltet in jedem anderen
Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür
irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die
Wirkungen, die das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt,
sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt
und solange in diesem anderen Mitgliedstaat kein
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel
3 Absatz 2 dürfen in den anderen Mitgliedstaten
nicht in Frage gestellt werden. Jegliche
Beschränkung der Rechte der Gläubiger,
insbesondere eine Stundung oder eine
Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt
hinsichtlich des im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats belegenen Vermögens nur
gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung
hierzu erteilt haben.
Artikel 18 - Befugnisse des
Verwalters
(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3
Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden
ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht
des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen,
solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres
Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine
gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere
vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse
gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des
Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die
Gegenstände befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3
Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden
ist, darf in jedem anderen Mitgliedstaat
gerichtlich und aussergerichtlich geltend
machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem
Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in
das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats
verbracht worden ist. Des weiteren kann er eine
den Interessen der Gläubiger dienende
Anfechtungsklage erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der
Verwalter das Recht des Mitgliedstaats, in
dessen Gebiet er handeln will, zu beachten,
insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der
Verwertung eines Gegenstands der Masse. Diese
Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von
Zwangsmitteln oder das Recht umfassen,
Rechtsstreitigkeiten oder andere
Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19 - Nachweis der
Verwalterstellung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine
beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch
die er bestellt worden ist, oder durch eine
andere von dem zuständigen Gericht ausgestellte
Bescheinigung nachgewiesen.
Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache
oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet er handeln will, verlangt
werden. Eine Legalisation oder eine
entsprechende andere Förmlichkeit wird nicht
verlangt.
Artikel 20 -
Herausgabepflicht und Anrechnung
(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nach Artikel 3 Absatz
1 auf irgendeine Weise, insbesondere durch
Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise
aus einem Gegenstand der Masse befriedigt wird,
der in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist,
hat vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das
Erlangte an den Verwalter herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der
Gläubiger nimmt ein Gläubiger, der in einem
Insolvenzverfahren eine Quote auf seine
Forderung erlangt hat, an der Verteilung im
Rahmen eines anderen Verfahrens erst dann teil,
wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder
gleicher Gruppenzugehörigkeit in diesem anderen
Verfahren die gleiche Quote erlangt haben.
Artikel 21 - Öffentliche
Bekanntmachung
(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem
anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der
Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und
gegebenenfalls der Entscheidung über eine
Bestellung entsprechend den Bestimmungen des
jeweiligen Staates für öffentliche
Bekanntmachungen zu veröffentlichen. In der
Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher
Verwalter bestellt wurde und ob sich die
Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder aus
Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der
Schuldner eine Niederlassung besitzt, kann
jedoch die obligatorische Bekanntmachung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder
jede andere hierzu befugte Stelle des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 1 eröffnet wurde, die für
diese Bekanntmachung erforderlichen Massnahmen
zu treffen.
Artikel 22 - Eintragung in
öffentliche Register
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung
eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 1 in das
Grundbuch, das Handelsregister und alle
sonstigen öffentlichen Register in den übrigen
Mitgliedstaaten einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die
obligatorische Eintragung vorsehen. In diesem
Fall hat der Verwalter oder andere hierzu
befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem das
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet
wurde, die für diese Eintragung erforderlichen
Massnahmen zu treffen.
Artikel 23 - Kosten
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach
Artikel 21 und der Eintragung nach Artikel 22
gelten als Kosten und Aufwendungen des
Verfahrens.
Artikel 24 - Leistung an den
Schuldner
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen
Schuldner leistet, über dessen Vermögen in
einem anderen Mitgliedstaat ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, obwohl
er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens
hätte leisten müssen, wird befreit, wenn ihm
die Eröffnung des Verfahrens nicht bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen
Bekanntmachung nach Artikel 21, so wird bis zum
Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem
Leistenden die Eröffnung nicht bekannt war.
Erfolgt die Leistung nach der Bekanntmachung
gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des
Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die
Eröffnung bekannt war.
Artikel 25 - Anerkennung und
Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines
Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen
eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung
nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von
einem solchen Gericht bestätigter Vergleich
werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten
anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den
Artikeln 31 bis 51 (mit Ausnahme von Artikel 34
Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivilsachen und Handelssachen in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen
geänderten Fassung vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die
unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens
ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen,
auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen
Gericht getroffen werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen
über Sicherungsmassnahmen, die nach dem Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der
anderen als der in Absatz 1 genannten
Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen
nach Absatz 1, soweit jenes Übereinkommen
anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet,
eine Entscheidung gemäss Absatz 1 anzuerkennen
und zu vollstrecken, die eine Einschränkung der
persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses
zur Folge hätte.
Artikel 26 (6) - Ordre Public
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in
einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes
Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in
einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung
zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder
diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt,
das offensichtlich mit seiner öffentlichen
Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien
oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten
und Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
Kapitel
III- Secundärinsolvenzverfahren -
Artikel 27 -
Verfahrenseröffnung
Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet
worden, das in einem anderen Mitgliedstaat
anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann
ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht
dieses anderen Mitgliedstaats ein
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass
in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz
des Schuldners geprüft wird.
Bei diesem
Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B
aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen
beschränken sich auf das im Gebiet dieses
anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des
Schuldners.
Artikel 28 - Anwendbares
Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
finden auf das Sekundärinsolvenzverfahren die
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung,
in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnet worden ist.
Artikel 29 - Antragsrecht
Die Eröffnung eines
Sekundärinsolvenzverfahren können beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das
Antragsrecht nach dem Recht des Mitgliedstaats
zusteht, in dessen Gebiet das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden
soll.
Artikel 30 - Kostenvorschuss
Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem
ein Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird,
dass die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse
gedeckt sind, so kann das Gericht, bei dem ein
solcher Antrag gestellt wird, vom Antragsteller
einen Kostenvorschuss oder eine angemessene
Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31 - Kooperations-
und Unterrichtungspflicht
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die
Einschränkung der Weitergabe von Informationen
besteht für den Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens und für die Verwalter
der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur
gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander
unverzüglich alle Informationen mitzuteilen,
die für das jeweilige andere Verfahren von
Bedeutung sein können, insbesondere den Stand
der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen
sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines
Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen
Verfahren geltenden Vorschriften sind der
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die
Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren zur
Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines
Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit
Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die
Verwertung oder jede Art der Verwendung der
Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu
unterbreiten.
Artikel 32 - Ausübung von
Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im
Hauptinsolvenzverfahren und in jedem
Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
und der Sekundärinsolvenzverfahren melden in
den anderen Verfahren die Forderungen an, die in
dem Verfahren, für das sie bestellt sind,
bereits angemeldet worden sind, soweit dies für
die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens
zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts
dieser Gläubiger, dies abzulehnen oder die
Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches
Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines
Sekundärinsolvenzverfahrens ist berechtigt, wie
ein Gläubiger an einem anderen
Insolvenzverfahren mitzuwirken, insbesondere
indem er an einer Gläubigerversammlung
teilnimmt.
Artikel 33 - Aussetzung der
Verwertung
(1) Das Gericht, welches das
Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat, setzt
auf Antrag des Verwalters des
Hauptinsolvenzverfahrens die Verwertung ganz
oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht
steht jedoch das Recht zu, in diesem Fall vom
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens alle
angemessenen Maßnahmen zum Schutz der
Interessen der Gläubiger des
Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner
Gruppen von Gläubigern zu verlangen.
Der Antrag
des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann
nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung
offensichtlich für die Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse
ist. Die Aussetzung der Verwertung kann für
höchstens drei Monate angeordnet werden. Sie
kann für jeweils denselben Zeitraum verlängert
oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die
Aussetzung der Verwertung in folgenden Fällen
auf:
- auf Antrag des Verwalters des
Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers
oder auf Antrag des Verwalters des
Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich
herausstellt, dass diese Massnahme insbesondere
nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger des
Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu
rechtfertigen ist.
Artikel 34 -
Verfahrensbeendende Maßnahmen
(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach
dem für dieses Verfahren maßgeblichen Recht
ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan,
einen Vergleich oder eine andere vergleichbare
Massnahme beendet werden, so kann eine solche
Maßnahme vom Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens
durch eine Massnahme nach Unterabsatz 1 kann nur
bestätigt werden, wenn der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls
dieser nicht zustimmt, wenn die finanziellen
Interessen der Gläubiger des
Hauptinsolvenzverfahrens durch die
vorgeschlagene Massnahme nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der
Gläubiger, wie zum Beispiel eine Stundung oder
eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in
einem Sekundärinsolvenzverfahren
vorgeschlagenen Massnahme im Sinne von Absatz 1
ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht
von diesem Verfahren betroffene Vermögen des
Schuldners haben, wenn alle betroffenen
Gläubiger der Massnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten
Aussetzung der Verwertung kann nur der Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens oder der Schuldner
mit dessen Zustimmung im
Sekundärinsolvenzverfahren Massnahmen im Sinne
von Absatz 1 des vorliegenden Artikels
vorschlagen; andere Vorschläge für eine solche
Massnahme dürfen weder zur Abstimmung gestellt
noch bestätigt werden.
Artikel 35 - Überschuss im
Sekundärinsolvenzverfahren
Können bei der Verwertung der Masse des
Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem
Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt
werden, so übergibt der in diesem Verfahren
bestellte Verwalter den verbleibenden
Überschuss unverzüglich dem Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36 - Nachträgliche
Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1
eröffnet, nachdem in einem anderen
Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3
Absatz 2 eröffnet worden ist, so gelten die
Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete
Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand
dieses Verfahrens möglich ist.
Artikel 37 (7) - Umwandlung
des vorhergehenden Verfahrens
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann
beantragen, dass ein in Anhang A genanntes
Verfahren, das zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein
Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es
sich erweist, dass diese Umwandlung im Interesse
der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht
ordnet die Umwandlung in eines der in Anhang B
aufgeführten Verfahren an.
Artikel 38 -
Sicherungsmaßnahmen
Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige
Gericht eines Mitgliedstaats zur Sicherung des
Schuldnervermögens einen vorläufigen
Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur
Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens,
das sich in einem anderen Mitgliedstaat
befindet, jede Massnahme zu beantragen, die nach
dem Recht dieses Staates für die Zeit zwischen
dem Antrag auf Eröffnung eines
Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung
vorgesehen ist.
Kapitel
IV - Unterrichtung der Gläubiger und Anmeldung
ihrer Forderungen -
Artikel 39 - Recht auf
Anmeldung von Forderungen
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, einschliesslich der
Steuerbehörden und der
Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten,
kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren
schriftlich anmelden.
Artikel 40 - Pflicht zur
Unterrichtung der Gläubiger
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet
das zuständige Gericht dieses Staates oder der
von diesem Gericht bestellte Verwalter
unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in
den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle
Übersendung eines Vermerks und gibt
insbesondere an, welche Fristen einzuhalten
sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche
Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen
zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen
vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch
anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich
gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden
müssen.
Artikel 41 - Inhalt einer
Forderungsanmeldung
Der Gläubiger übersendet eine Kopie der
gegebenenfalls vorhandenen Belege, teilt die
Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der
Forderung mit und gibt an, ob er für die
Forderung ein Vorrecht, eine dingliche
Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt
beansprucht und welche Vermögenswerte
Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Artikel 42 - Sprachen
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in
der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des
Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist
ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen
Amtssprachen der Organe der Europäischen Union
mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung
einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!"
überschrieben ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Staat der
Verfahrenseröffnung hat, kann seine Forderung
auch in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In
diesem Fall muss die Anmeldung jedoch mindestens
die Überschrift "Anmeldung einer
Forderung" in der Amtssprache oder einer
der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann
eine Übersetzung der Anmeldung in die
Amtssprache oder eine der Amtssprachen des
Staates der Verfahrenseröffnung verlangt
werden.
Kapitel
V - Übergangs- und Schlussbestimmungen -
Artikel 43 - Zeitlicher
Geltungsbereich
Diese Verordnung ist nur auf solche
Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem
Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für
Rechtshandlungen des Schuldners vor
Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin
das Recht, das für diese Rechtshandlungen
anwendbar war, als sie vorgenommen wurden.
Artikel 44 - Verhältnis zu
Übereinkünften
(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese
Verordnung in ihrem sachlichen Anwendungsbereich
hinsichtlich der Beziehungen der Mitgliedstaaten
untereinander die zwischen zwei oder mehreren
Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkünfte,
insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete
belgisch-französische Abkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und
die Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Brüssel
unterzeichnete belgisch-österreichische
Abkommen über Konkurs, Ausgleich und
Zahlungsaufschub (mit Zusatzprotokoll vom 13.
Juni 1973);
c) das am 28. März 1925 in Brüssel
unterzeichnete belgisch-niederländische
Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte,
den Konkurs sowie die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten
deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet
des Konkurs- und Vergleichs- Ausgleichsrechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien
unterzeichnete französisch-österreichische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit,
die Anerkennung und die Vollstreckung von
Entscheidungen auf dem Gebiet des
Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete
französisch-italienische Abkommen über die
Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil-
und Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete
italienisch-österreichische Abkommen über
Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag
unterzeichneten deutsch-niederländischen
Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete
britisch-belgische Abkommen zur gegenseitigen
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen
zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden
und Irland geschlossene Konkursübereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul
unterzeichnete Europäische Übereinkommen über
bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten
Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit
hinsichtlich der Verfahren, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet worden
sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in
Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus einer
Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat
mit einem oder mehreren Drittstaaten vor
Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen hat;
b) im Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland, soweit es in Konkurssachen mit
den Verpflichtungen aus Vereinbarungen, die im
Rahmen des Commonwealth geschlossen wurden und
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung wirksam sind, unvereinbar ist.
Artikel 45 - Änderung der
Anhänge
Der Rat kann auf Initiative eines seiner
Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.
Artikel 46 - Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament,
dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss
bis zum 1. Juni 2012 und danach alle fünf Jahre
einen Bericht über die Anwendung dieser
Verordnung vor. Der Bericht enthält
gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung
dieser Verordnung.
Artikel 47 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel am 29. Mai 2000.
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