Die Zahlungsmoral in Deutschland wird immer
schlechter. Oft ist es so etwas wie eine Kettenreaktion. Zahlt der erste in der
Kette nicht, fehlt dem zweiten das Geld den Dritten zu bezahlen.
Hier tauchen immer wieder Fragen nach der
Fälligkeit und danach auf, ob ein Schuldner grundsätzlich bei Nichtzahlung
gemahnt werden muss.
Eine Mahnung ist nicht immer erforderlich, sie
setzt einen Schuldner jedoch in Verzug. Dies ist deshalb wichtig, damit durch
den Verzug entstehende Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können.
Unter Kaufleuten ist eine Mahnung jedoch nicht
notwendig um diese Mechanismen in Gang zu setzen.
Seit einigen Jahren ist es durch Gesetz geregelt,
dass ein Schuldner automatisch nach 30 Tagen in Verzug gerät. Bei Verbrauchern
muss auf diese Regelung jedoch bereits in der Rechnung hingewiesen werden.
Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der
Schuldner die Zahlung erkennbar verweigert.
Ebenfalls bedarf es keiner Mahnung wenn ein
Schuldner die Zahlung avisiert hat, dann aber tatsächlich nicht zahlt.
Die Mahnung einer offenen Forderung bedarf keiner
besonderen Form. Rechtlich ist auch eine mündliche Mahnung wirksam. In der
Realität lässt sich eine derartige Mahnung jedoch oft später nicht beweisen,
sodass die Mahnung schriftlich erfolgen sollte. Aus der Formulierung der Mahnung
sollte hervorgehen was und welcher Betrag angemahnt wird und wann die Forderung
fällig war.
Es gab mal eine Zeit da folgten der ersten
Mahnung noch eine zweite und eine dritte. Daraus resultiert, dass auch heute
noch viele Menschen glauben, sie könnten mit der Zahlung bis zum Erhalt einer
dritten Mahnung abwarten.
Auch die Aufforderung zur sofortigen Zahlung in
einer Rechnung ist so etwas wie eine vorweggenommene Mahnung.
Ebenfalls weit verbreitet ist die Ansicht, dass
mit einer Mahnung auch eine Verjährung einer Forderung einhergehe. Das ist
nicht so. Die Verjährungsfrist wird nur den ein Anerkenntnis, einen
Mahnbescheid oder eine Klage unterbrochen.
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