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  Scbuldrecht - Die Mahnung einer offenstehenden Forderung -
 
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Die Zahlungsmoral in Deutschland wird immer schlechter. Oft ist es so etwas wie eine Kettenreaktion. Zahlt der erste in der Kette nicht, fehlt dem zweiten das Geld den Dritten zu bezahlen.

Hier tauchen immer wieder Fragen nach der Fälligkeit und danach auf, ob ein Schuldner grundsätzlich bei Nichtzahlung gemahnt werden muss.

Eine Mahnung ist nicht immer erforderlich, sie setzt einen Schuldner jedoch in Verzug. Dies ist deshalb wichtig, damit durch den Verzug entstehende Kosten dem Schuldner in Rechnung gestellt werden können.

Unter Kaufleuten ist eine Mahnung jedoch nicht notwendig um diese Mechanismen in Gang zu setzen.

Seit einigen Jahren ist es durch Gesetz geregelt, dass ein Schuldner automatisch nach 30 Tagen in Verzug gerät. Bei Verbrauchern muss auf diese Regelung jedoch bereits in der Rechnung hingewiesen werden.

Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner die Zahlung erkennbar verweigert.

Ebenfalls bedarf es keiner Mahnung wenn ein Schuldner die Zahlung avisiert hat, dann aber tatsächlich nicht zahlt.

Die Mahnung einer offenen Forderung bedarf keiner besonderen Form. Rechtlich ist auch eine mündliche Mahnung wirksam. In der Realität lässt sich eine derartige Mahnung jedoch oft später nicht beweisen, sodass die Mahnung schriftlich erfolgen sollte. Aus der Formulierung der Mahnung sollte hervorgehen was und welcher Betrag angemahnt wird und wann die Forderung fällig war.

Es gab mal eine Zeit da folgten der ersten Mahnung noch eine zweite und eine dritte. Daraus resultiert, dass auch heute noch viele Menschen glauben, sie könnten mit der Zahlung bis zum Erhalt einer dritten Mahnung abwarten.

Auch die Aufforderung zur sofortigen Zahlung in einer Rechnung ist so etwas wie eine vorweggenommene Mahnung.

Ebenfalls weit verbreitet ist die Ansicht, dass mit einer Mahnung auch eine Verjährung einer Forderung einhergehe. Das ist nicht so. Die Verjährungsfrist wird nur den ein Anerkenntnis, einen Mahnbescheid oder eine Klage unterbrochen.

 

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