Bei
den Kosten für den Kindergarten handelt es sich um einen sog. Mehrbedarf, der
nicht von den Beträgen zum Unterhalt der Düsseldorfer
Tabelle abgedeckt ist.
Fallen für den
Aufenthalt in einem Kindergartenplatz
für das Kind weitere Kosten an, sind diese
unabhängig vom geschuldeten Unterhalt
zusätzlich zu zahlen.
Am diesem Mehrbedarf muss
sich unter u. U. der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut und
dadurch nach dem § 1606 Abs.
3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht
erfüllt beteiligen, wenn er Einkommen
hat, er erwerbstätig ist oder ihn eine
Erwerbsobliegenheit zukommt.
Ist - wie in Ihrem
Fall - der das Kind betreuende Teil der
Eltern nicht
erwerbstätig und trifft ihn auch keine
Erwerbsobliegenheit, so obliegt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
die Abdeckung des Mehrbedarfs alleine, soweit er dazu
- im
Rahmen seiner Fähigkeit zur Leistung unter
Berücksichtigung seiner gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen
Kind - in der Lage ist.
Dieser Mehrbedarf
muss jedoch berechtigt sein.
In
Ihrem Fall muss es also im
Interesse des Kleinkindes sein,
gerade diesen privaten Kindergarten zu
besuchen, der diesen Preis veranschlagt.
Kann dieses
Interesse nicht nachgewiesen werden,
besteht im
Rahmen des Mehrbedarfs keine Pflicht zur
Erstattung.
Es bleibt dann bei
der ursprünglichen vertraglichen Regelung, nach der Sie
beide als Vertragspartner des
Kindergartens als Gesamtschuldner haften.
Problematisch ist in Ihrem Fall
jedoch, dass auch Sie den Vertrag mit unterschrieben haben.
Jetzt können Sie
nur schwer einwenden, der durch
die Kosten des Kindergartens entstehende
Mehrbedarf sei nicht berechtigt.
Letztendlich werden
diese Kosten des Kindergartens also durch Sie zusätzlich
zu den Unterhaltszahlungen zu leisten sein.
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Nachtrag: BGH
Entscheidung zum Unterhalt und Mehrbedarf Die
Beantwortung dieser Anfrage aus dem Jahr 2004 zur Zahlung eines
eventuellen Mehrbedarf eines Kindes zusätzlich zum Unterhalt
wurde mittlerweile durch ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH)
insofern bestätigt, alsdass der BGH urteilte, dass die Kosten
eines Kindergartenplatzes grundsätzlich als Mehrbedarf zu sehen
sind. Es
ist also so, dass, wenn ein Mehrbedarf entsteht, der natürlich
auch nachgewiesen werden muss - die blosse Behauptung genügt
hier nicht - ist vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen, so er
denn in Lage ist, die Mehrbelastung zu tragen. Das ist jedoch
nicht immer der Fall, sodass eine Nachfrage bei einem
Rechtsanwalt oft durchaus angebracht ist. Der
Mehrbedarf wird im täglichen Leben oft mit dem Sonderbedarf
verwechselt. Während der Mehrbedarf eine zu zahlende Leistung
auf längere Zeit darstellt, ist unter dem Sonderbedarf immer
eine Leistung zu verstehen, die in "Sonderfällen"
zusätzlich zum normalen Unterhalt zu leisten ist. ....................................................
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