Rechtsberatung Trennung - Scheidung

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Fallstellung: Unterhalt - Mehrbedarf - 

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  Fragestellung: Familienrecht - Unterhalt - Kindesunterhalt - Mehrbedarf -
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Frage:
   
Meine Frau und ich haben nun beschlossen uns zu trennen.

Wir haben ein gemeinsames Kind, dass diese Woche erstmalig in den Kindergaren soll. 

Den Vertrag mit dem Kindergarten haben wir beide unterschrieben. Die Kaution wurde von mir gezahlt.

Der Kindergarten ist privat betrieben und kostet -- -- Euro im Monat. 

Da wir uns nun trennen, hätte ich die Frage, wer nun für die Kosten des Kindergartens aufzukommen hat.

Meine Frau ist nicht berufstätig und ich bin sowieso derjenige, der den Unterhalt für meine Frau und mein Kind zahlen muss.

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Antwort:
Bei den Kosten für den Kindergarten handelt es sich um einen sog. Mehrbedarf, der nicht von den Beträgen zum Unterhalt der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist.

Fallen für den Aufenthalt in einem Kindergartenplatz für das Kind weitere Kosten an, sind diese unabhängig vom geschuldeten Unterhalt zusätzlich zu zahlen.

Am diesem Mehrbedarf muss sich unter u. U. der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch nach dem § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht erfüllt beteiligen, wenn er Einkommen hat, er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit zukommt.

Ist - wie in Ihrem Fall - der das Kind betreuende Teil der Eltern nicht erwerbstätig und trifft ihn auch keine Erwerbsobliegenheit, so obliegt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Abdeckung des Mehrbedarfs alleine, soweit er dazu - im Rahmen seiner Fähigkeit zur Leistung unter Berücksichtigung seiner gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind - in der Lage ist.

Dieser Mehrbedarf muss jedoch berechtigt sein. 

In Ihrem Fall muss es also im Interesse des Kleinkindes sein, gerade diesen privaten Kindergarten zu besuchen, der diesen Preis veranschlagt.

Kann dieses Interesse nicht nachgewiesen werden, besteht im Rahmen des Mehrbedarfs keine Pflicht zur Erstattung.

Es bleibt dann bei der ursprünglichen vertraglichen Regelung, nach der Sie beide als Vertragspartner des Kindergartens als Gesamtschuldner haften. 

Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass auch Sie den Vertrag mit unterschrieben haben.

Jetzt können Sie nur schwer einwenden, der durch die Kosten des Kindergartens entstehende Mehrbedarf sei nicht berechtigt.

Letztendlich werden diese Kosten des Kindergartens also durch Sie zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen zu leisten sein.

 

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Thema: Familienrecht - Unterhalt - Düsseldorfer Tabelle - Kindesunterhalt - Mehrbedarf - @

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