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Frage und Antwort zum Familienrecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht -

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  Fragestellung: Familienrecht - Sorgerecht - Aufenthaltsbestimmungsrecht
  Frage:
   

Mein Mann ist kein Deutscher und hat jedoch die deutsche, wie auch die Staatsangehörigkeit seines Heimatlandes.

Wir sind verheiratet und haben drei Kinder.

Wir wollten im Heimatland meines Mannes, in unserem dortigen Haus mit der ganzen Familie in drei Monaten Urlaub machen.

Im Heimatland meines Mannes gab es vor einiger Zeit eine schwere Naturkatastrophe, ein Erdbeben. 

Unser Haus liegt nicht weit vom Epizentrum entfernt und zeigt deutliche, durch das Erdbeben verursachte Schäden.

Unser ältester Sohn (fast 10 Jahre alt) sollte schon vorab alleine zur Familie meines Mannes fliegen.

Damit bin in nun aber nicht mehr einverstanden, ich hege jedoch die Befürchtung, dass mein Mann unseren Sohn ohne mein Wissen ins Flugzeug setzen wird.

Wir sind beide sorgeberechtigt.

Wie kann ich verhindern, dass unser Sohn ohne mein Wissen, auf Veranlassung seines Vaters, ins Erdbebengebiet und Seuchengebiet fliegen wird.

Welche Möglichkeit habe ich, den Aufenthaltsort meines Sohnes zu bestimmen oder mitzubestimmen?

 

............... jusdi106
  Antwort:
Sie haben beide das Sorgerecht, welches auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, also können grundsätzlich Sie beide bestimmen, ob der Sohn fliegt oder nicht.

Wenn es jetzt hier zu  Differenzen zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann kommt, so haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Wenn Sie um die Gesundheit Ihres Sohnes fürchten, können Sie die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich selbst beantragen.

Da ein solches Verfahren recht jedoch zeitaufwendig ist und ich davon ausgehe, dass der geplante Flug des Sohnes demnächst ansteht, haben Sie die Möglichkeit, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Wege der einstweiligen Anordnung oder einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, in denen im Extremfall innerhalb weniger Stunden eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.

Wenn Sie nicht so weit gehen wollen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht generell auf sich allein übertragen zu lassen, können Sie - ebenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nur für die Zeit der geplanten Zeit der Abwesenheit des Sohnes beantragen.

Dann kann Ihnen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für diesen Zeitraum übertragen werden und Sie können verhindern, dass der in das Heimatland Ihres Mannes fliegt. Nach Ablauf der Zeit fällt das Aufenthaltsbestimmungsrecht automatisch wieder an Sie und Ihren Ehemann zurück.

Vor dem Hintergrund, dass auch nach einem Erdbeben mit Nachbeben und vielleicht auch mit Seuchen gerechnet werden muss und damit Ihr Sohn  in Gesundheits- oder sogar Lebensgefahr geraten könnte, hätte ein solcher Antrag derzeit gemäss Ihrer Sachverhaltsschilderung gute Aussichten auf Erfolg.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird bei dem Amtsgericht - Familiengericht beantragt, an dem Sie und die Kinder Ihren Wohnsitz haben.

Praktisch verhindern können Sie die Abreise des Sohnes aber nur, wenn sie ihn in der fraglichen Zeit bei sich haben und so die Abreise gegen Ihren Willen verhindern.

Realistischerweise ist eine Verhinderung anders nicht möglich.  

 

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Thema: Familienrecht - Sorgerecht Kinder - Aufenthalt - Aufenthaltsbestimmungsrecht - Einstweilige Verfügung - @

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