Der Ehevertrag - die
Güterstandsvereinbarung
Bei
den Kosten für z, B. den Kindergarten handelt es sich um einen sog. Mehrbedarf, der
nicht von den Beträgen zum Unterhalt der Düsseldorfer
Tabelle abgedeckt ist.
Fallen für den
Aufenthalt in einem Kindergartenplatz
für das Kind weitere Kosten an, sind diese
unabhängig vom geschuldeten Unterhalt
zusätzlich zu zahlen.
Am diesem Mehrbedarf muss
sich unter Umständen der Elternteil,
der ein minderjähriges Kind betreut und
dadurch nach dem § 1606 Abs.
3 S. 2 BGB seine Unterhaltspflicht
erfüllt beteiligen, wenn er Einkommen
hat, er erwerbstätig ist oder ihn eine
Erwerbsobliegenheit zukommt.
Ist der das Kind betreuende Teil der
Eltern nicht
erwerbstätig und trifft ihn auch keine
Erwerbsobliegenheit, so obliegt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil
die Abdeckung des Mehrbedarfs alleine, soweit er dazu
- im
Rahmen seiner Fähigkeit zur Leistung unter
Berücksichtigung seiner gesteigerten
Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen
Kind - in der Lage ist.
Dieser Mehrbedarf
muss jedoch berechtigt sein.
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Unterhalt - Ehegattenunterhalt - AnpassungDer
Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann entfallen, wenn das
weitere Fordern von Unterhalt grob unbillig wäre.
In einem Fall, in dem die Frau eine neue Lebenspartnerschaft
eingegangen ist, kommt ein Wegfall gemäß § 1579 Nr. 7 BGB in
Betracht. Die
Beweislast für das Bestehen und Fortbestehen der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft liegt dabei beim Unterhaltsschuldner, in
Ihrem Fall also bei Ihnen.
Ein
Wegfall des Unterhaltsanspruchs setzt dabei zunächst das
Eingehen einer Verbindung von gewisser Intensität voraus. Das
bloße Eingehen einer intimen Verbindung ist nicht ausreichend.
In
Ihrem Fall ist die Frau offensichtlich zu dem neuen Partner
gezogen, eine bloße intime Verbindung liegt somit nicht vor.
Für
eine von der Rechtsprechung geforderte Verbindung von gewisser
Intensität ist weiter erforderlich, dass eine sog.
Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird (BGH NJW 81, 2805).
Dabei
ist Voraussetzung, dass die Lebensgefährten sozusagen "in
einen Topf" wirtschaften und sich diese feste soziale
Verbindung auch in gemeinsamen Unternehmungen (Freizeit,
Teilnahme an Familienfeiern etc.) nach außen hin zeigt.
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.............. jusdi106
Erben in der Ehe - Erbe und
Zugewinnausgleich
In
einer z. B. angenommnen Situation muss unterschieden werden
zwischen der Eigentumssituation hinsichtlich eines Hauses und
eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen.
Wenn
z. B. beide Ehegatten zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen
sind, so bleibt es grundsätzlich auch nach einer Trennung oder
Scheidung dabei.
Die
Ehegatten können das Haus entweder nach wie vor gemeinsam
verwalten, es verkaufen und den Erlös teilen oder es kann in
einer Zwangsversteigerung verwertet werden, wenn einer der
Ehegatten die Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft wünscht
und der andere dem nicht zustimmt.
Hinsichtlich
des Zugewinnausgleichs stellt sich die Rechtslage dar, wie folgt:
Gemäß
§ 1374 Abs. 2 BGB fällt Vermögen, das ein Ehegatte nach
Eintritt des Güterstandes von Todes
wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der
Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen, soweit es nicht den
Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist
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Weitere Themen wie
Scheinvaterschaft, Vaterschaftsklage,
Vaterschaftstest, Aufhebung der Ehe, Trennungsjahr,
Versorgungsausgleich, Vormundschaft, Sorgerecht nichtehelicher Kinder,
Umgangsrecht, Scheidung der Ehe, Namensrecht der Ehepartner und
Kinder etc werden Sie
demnächst hier eingestellt finden. Viele Themen wurden bereits
behandelt und helfen Ihnen weiter. Hier
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Anmerkung: Beachten Sie bitte,
dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag
eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein
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