Zunächst
möchte ich auf die Frage eingehen, ob die Forderung überhaupt pfändbar
ist, wenn sie als Darlehensrückzahlung tituliert ist.
Der
Anspruch des Schuldners aus Darlehensversprechen, also auf Abschluss
eines Darlehensvertrages und Überlassung eines Darlehens ist NICHT
pfändbar.
Die
für einen Gesellschafter auf Privatkonto (Darlehenskonto)
gebuchten Beträge bilden hingegen gewöhnliche Forderungen, die
nicht zu den Ansprüchen aus Darlehensversprechen und nicht zu den
gesellschaftsrechtlichen Forderungen Ansprüchen gehören.
Damit
können Sie ohne Einschränkung gepfändet werden (BGH NJW 1973,
328).
Die
Bezeichnung als Darlehensrückzahlung alleine schützt diese
Forderung folglich nicht vor dem Zugriff eventueller Gläubiger.
Da
das Sozialamt offensichtlich einen vollstreckbaren Titel gegen Sie
hat (ohne diesen wäre die Pfändung nicht möglich gewesen), ist
die Vollstreckung an sich also zulässig.
Ob
und in welcher Form das Sozialamt die Pfändung gegen entsprechende
Vereinbarung mit Ihnen zurückzieht, ist reine Vereinbarungssache
zwischen Ihnen und dem Sozialamt.
Einen
Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung gibt es nicht.
Das
heißt im Klartext, wenn das Sozialamt nicht "will", wird
die Pfändung bestehen bleiben, bis die Forderung getilgt ist. Ganz
am Rande sei erwähnt, dass Ihnen hier auch nicht wirklich der
Anwalt der Kindesmutter helfen kann, da es nicht sie ist, die die
Vollstreckung betreibt.
Wenn
überhaupt könnte er mit dem Sozialamt über die Aufhebung der Pfändung
verhandeln und hier sehe ich für ihn die Gefahr der Interessenkollision, da er die Kindesmutter
vertritt.
Um
den Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrag zu erhalten, hätten
Sie innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Pfändungsmitteilung
einen Antrag für jetzt und die Zukunft auf Freigabe des Pfändungsfreibetrages
bei zuständigen Amtsgericht stellen müssen.
Diese
Frist ist offensichtlich verstrichen, ohne dass der Antrag gestellt
wurde.
Die Bank ist folglich verpflichtet, sämtliches Guthaben auf
Ihrem Konto an das Sozialamt zu überweisen.
Den
Antrag jetzt noch stellen können Sie nur, wenn Sie (zu Recht)
vortragen können, dass Sie an der Versäumung der Frist kein
Verschulden trifft.
Die
reine Unkenntnis über den Lauf dieser Frist reicht hierfür
allerdings nicht aus.
In
Frage kämen z.B. (nachweisbarer) Krankenhaus- oder
Auslandsaufenthalt während dieser Zeit.
Dann
könnten Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung
mit dem Antrag auf Freigabe des Pfändungsfreibetrages stellen.
Sollte
dies nicht darstellbar sein, "steht" die Pfändung.
Es
bleibt dann nur noch die praktische Lösung dahingehend, dass Sie
vortragen, die Forderung sei bereits vor der Pfändung an eine
dritte Person abgetreten worden (was Sie im Ernstfall beweisen müssen)
oder ein Kontowechsel bezüglich des von dem Arbeitgeber an Sie zu
zahlenden Entgeltes (was allerdings auch nur in Frage kommt, wenn
das Sozialamt "nur" Ihr Konto und nicht Ihr Einkommen
gepfändet hat.
Hat
das Sozialamt Ihr Konto gepfändet, müsste es das neue Konto erst
herausfinden.
So lange hätten Sie erst einmal
Ruhe. Hat
es dagegen Ihr Einkommen gepfändet, nutzt ein Kontowechsel nichts,
da das Einkommen dann direkt vom Arbeitgeber an das pfändende
Sozialamt geht.
Dies ist gemäss Ihrer Schilderung aber wohl nicht
der Fall. Die
Sache mit der Abtretung dürfte sich nach Ablauf so langer Zeit
nicht wirklich darstellen lassen, sodass meines Erachtens der
Kontowechsel vorzuziehen ist.
Ergänzend
weise ich darauf hin, dass das Sozialamt - wenn es merkt, dass die
Pfändung dann künftig fruchtlos verläuft - von Ihnen die Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung fordern kann, sprich: die
Offenlegung Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse inklusive
Ihrer Konten.
Bis
dahin ist aber eventuell ausreichend Zeit vergangen, um eine
Einigung mit dem Sozialamt zu erzielen.
Sie
sollten diese also mit aller Macht forcieren und sich nicht von
irgendwelchen Sachbearbeiterinnen vertrösten lassen.
Das alles läuft
nämlich nur auf ein Ziel hinaus: Von Ihnen so viel Geld wie möglich
über die Pfändung zu "ziehen".
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