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Erbunwürdigkeitserklärung

Wer erbunwürdig ist, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert.
Danach ist erbunwürdig wer:
...den Erblasser widerrechtlich und vorsätzlich getötet hat oder diesen zu töten versucht hat oder ihn in einen Zustand versetz hat, infolgedessen er bis zu seinem Ableben nicht mehr fähig war ein Testament aufzusetzen, bzw. ein solches zu ändern.
...den Erblasser vorsätzlich verhindert hat eine Verfügung von Todes wegen einzurichten oder zu ändern.
...wer sich im Angesicht der Verfügung des Erblassers einer Straftat nach den §§ 267,271, 272, 293, 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, ein Testament zu errichten oder zu ändern.
Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung der Erben nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht. Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des nicht Erbwürdigen einen Vorteil beschert.
Eie Erbunwürdigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn der Erblasser dem eigentlich Erbunwürdigen verziehen hat.
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Erbvereinbarung

Per Erbvertrag verpflichtet sich ein Erblasser einem Dritten seine Habe zu hinterlassen. Ein solcher Vertrag muss notariell geschlossen werden. Und wie das bei Verträgen so ist, kann eine solche Vereinbarung nicht einfach wieder rückgängig gemacht oder widerrufen werden.
Das soll aber nicht heissen, dass mit dem Abschluss eines Erbvertrages der Erblasser nun mit seinem Eigentum zu Lebzeiten nicht mehr machen kann was er will.
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Erbschaftsschulden

Unter den Erbschaftsschulden versteht man die Verbindlichkeiten die ein Erblasser den Erben hinterlässt.
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Erbschaftsvollmacht

Die Erbschaftsvollmacht ist eine Bevollmächtigung (Vertretungsvollmacht), die auch nach dem Tod des Erblassers weitergelten soll.
Diese Vollmacht ist auch nach dem Ableben des Erblassers gegen die Erben gültig.
Sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
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Thema: Erbrecht - Erbunwürdigkeitserklärung - Erbvereinbarung - Erbschulden - Erbschaftsvollmacht @

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