Erbrecht - Recht-ABC

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Ablehnung des Erbes - Kauf und Verkauf des Geerbten - Erbschaftsnachvertrag - Erbschaftsbesitzer etc -

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Erbschaftsablehnung

Ein Erbe muss innerhalb von sechs Wochen abgelehnt (ausgeschlagen) werden. Die Frist beginnt, sobald ein Erbe Kenntnis hat, dass er Erbe geworden ist. Es genügt nicht, nicht zu wollen. Das Nichtwollen muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werde. Sinnvoll ist eine solche Ablehnung, wenn ein Erbe weiss, dass er ausser Schulden nichts geerbt hat oder die Passiva die Aktiva überschreiten.
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Erbschaftsbesitzer

Der Eigentümer einer Sache kann damit machen was er will. Besitzer einer Sache ist jeder, der die Sache in "Besitz" hat. Damit ist ein Besitzer noch lange nicht Eigentümer.
Erbschaftsbesitzer ist, wer glaubt ein Erbrecht zu haben und Gegenstände aus der Erbschaft in Besitz hält oder diese aus einem Vertrag heraus in Besitz hält.
Ein Erbe kann von einem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des Teils der Erbschaft verlangen.
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Erbschaftsnachvertrag

Mit dem Erbschaftsnachvertrag beschneidet sich ein potenzieller Erblasser selbst dahingehen, dass er Verfügungen von Todes wegen nicht mehr verfügen kann, denn der Erbschaftsnachvertrag stellt ein solche Verfügung von Todes wegen dar.
Der Erblasser einigt sich in diesem Vertrag mit einem Dritten, dass dieser Erbe, Begünstigter oder Vermächtnisnehmer sein soll.
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Erbschaftskauf - Erbschaftsverkauf

Der Erbschaftskauf ist eine vertragliche Vereinbarung, in der ein Erbe sich gegenüber einem Dritten verpflichtet diesem seinen Erbanteil zu überlassen, zu verkaufen. Dabei handelt es sich - bis auf einige Besonderheiten - um einen ganz normalen Kaufvertrag.
Mit dem Verkauf des Erbes übernimmt der Käufer die Rechte und Pflichten des Erben. Im schlechtesten Falle übernimmt der Käufer auch den Ärger mit eventuellen Miterben.
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Thema: Erbrecht - Ablehnung der Erbschaft - Besitzer der Erbschaft - Erbschaftsnachvertrag - Erbschaftskauf - Erbschaftsverkauf

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