|
Erbrecht -
Recht-ABC |
|
Recht:
Justitia Direct |
www.e-juristen.de
|
|
Ablehnung
des Erbes - Kauf und Verkauf des Geerbten -
Erbschaftsnachvertrag - Erbschaftsbesitzer etc - |
|
|
|
|
|
Sie
wollen direkt zur Rechtsauskunft online per
eMail? |
Klicken
Sie bitte hier > Rechtsberatung
online < und Sie gelangen direkt zu Ihren
Informationen |
|
|
|
|
|
............................................................................ |
|
Sie
telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem
Rechtsanwalt?
Kein
Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische
Rechtsberatung |
|
.............................................................................. |
|
|
|
|
|
Erbrecht
leicht und verständlich - |
|
|
|
|
|
Erbschaftsablehnung |
|
Ein
Erbe muss innerhalb von sechs Wochen abgelehnt (ausgeschlagen)
werden. Die Frist beginnt, sobald ein Erbe Kenntnis hat, dass er
Erbe geworden ist. Es genügt nicht, nicht zu wollen. Das
Nichtwollen muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werde.
Sinnvoll ist eine solche Ablehnung, wenn ein Erbe weiss, dass er
ausser Schulden nichts geerbt hat oder die Passiva die Aktiva
überschreiten. |
|
.............. |
|
|
|
Erbschaftsbesitzer
|
|
Der
Eigentümer einer Sache kann damit machen was er will. Besitzer
einer Sache ist jeder, der die Sache in "Besitz" hat.
Damit ist ein Besitzer noch lange nicht Eigentümer. |
|
Erbschaftsbesitzer
ist, wer glaubt ein Erbrecht zu haben und Gegenstände aus der
Erbschaft in Besitz hält oder diese aus einem Vertrag heraus in
Besitz hält. |
|
Ein
Erbe kann von einem Erbschaftsbesitzer die Herausgabe des Teils
der Erbschaft verlangen. |
|
.............. |
|
|
|
Erbschaftsnachvertrag |
|
Mit
dem Erbschaftsnachvertrag beschneidet sich ein potenzieller
Erblasser selbst dahingehen, dass er Verfügungen von Todes
wegen nicht mehr verfügen kann, denn der Erbschaftsnachvertrag
stellt ein solche Verfügung von Todes wegen dar. |
|
Der
Erblasser einigt sich in diesem Vertrag mit einem Dritten, dass
dieser Erbe, Begünstigter oder Vermächtnisnehmer sein soll. |
|
............. |
|
|
|
Erbschaftskauf
- Erbschaftsverkauf |
|
Der
Erbschaftskauf ist eine vertragliche Vereinbarung, in der ein
Erbe sich gegenüber einem Dritten verpflichtet diesem seinen
Erbanteil zu überlassen, zu verkaufen. Dabei handelt es sich -
bis auf einige Besonderheiten - um einen ganz normalen
Kaufvertrag. |
|
Mit
dem Verkauf des Erbes übernimmt der Käufer die Rechte und
Pflichten des Erben. Im schlechtesten Falle übernimmt der
Käufer auch den Ärger mit eventuellen Miterben. |
|
|
|
............................................................................. |
|
|
|
Empfehlungen
- Lesetipps - |
|
|
|
|
|
Ihre
Seite passt zu diesem Content? |
|
|
|
|
|
jusdi101 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zurück
zum Index - Rechtsberatung
online |
|
Zurück
zum ABC-Erbrecht |
|
|
|
| nach
oben | |
|
.............................................................................. |
|
|
|
Thema:
Erbrecht - Ablehnung der Erbschaft - Besitzer der Erbschaft -
Erbschaftsnachvertrag - Erbschaftskauf - Erbschaftsverkauf |
|
Copyright:
JD - Saarbrücken (Saarland)
|