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Fallstellung: Entzug von Erbe und Pflichtteil -

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  Fragestellung: Erbrecht - Testament - Enterbung - Pflichtteil - Voraussetzungen für den Entzug -
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Frage:
   

Mein verstorbener Vater hinterliess ein Testament. In diesem vermachte er sein gesamtes Vermögen einem Verein.

Er hinterliess mir nichts und entzog mir auch den Pflichtteil.

Die Verhältnisse in der Familie waren schon immer so, dass ich meinen Vater nur selten sah und traf.

Wir hielten über Jahre vorwiegend Briefkontakt.

Vor ca. zwei, drei Jahren hat mein Vater dann diesen Briefwechsel ohne Angabe von Gründen abgebrochen.

Ich brauche Einblicke in die Vorgänge, damit ich überprüfen kann, was mit einem eventuellen Pflichtteil ist.

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Antwort:
Zuerst ist einmal zu sagen, dass jedes Testament nur gültig ist, wenn es entweder von und vor einem Notar aufgesetzt wurde oder vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben ist.

Wenn das Testament also nicht insgesamt von Hand geschrieben sein sollte, ist es rechtlich nicht wirksam und Sie haben nicht nur Anspruch auf Ihren Pflichtteil, sondern sind auch Erbe geworden.

Unabhängig davon konnte Ihnen Ihr Vater den Pflichtteil nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2333 BGB entziehen.

Diese liegen vor, wenn: 

der Abkömmling (in diesem Fall Sie!) dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet oder getrachtet hat -

der Abkömmling sich vorsätzlich einer körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht oder gemacht hat -

der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht oder gemacht hat -

der Abkömmling die ihm gegenüber dem Vererber gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Letztere Formulierung ist es schwammig, die Bedingungen an diese Voraussetzungen sehr hoch.

Nur bei Vorliegen eines dieser genannten Gründe ist es überhaupt möglich, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.

Liegt ein solcher Grund für eine Entziehung des Pflichtteils vor, so muss dieser in der letztwilligen Verfügung - dem Testament - des Erblassers ausdrücklich benannt und die konkrete und korrekte Ausgangslage, welche die Entziehung des Pflichtteils begründen soll, beschrieben sein..

Gemäss Ihrer Schilderung lag keiner der genannten gesetzlichen Gründe für die Entziehung des Pflichtteils vor. 

Auch ist keiner der oben genannten gesetzlichen Gründe die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen in dem Testament genannt.

Insofern ist - sofern das Testament (der letzte Wille) überhaupt rechtswirksam sein sollte (siehe oben) - die Entziehung des Pflichtteils nicht wirksam.

Um ermitteln und wissen zu können, wie hoch Ihr Pflichtteil überhauptist, haben Sie gemäss § 2314 BGB gegenüber dem (oder den) Erben das Recht, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu fordern.

Man muss Ihnen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, aus dem sich der Bestand des Hinterlassenen ergibt.

Weiterhin können Sie verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 

Die notwendigen Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Ist der Wert Ihres Pflichtteil dann ermittelt, kann dieser vom Erben oder den Erben eingefordert werden.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren und wird ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden (oder ausschliessenden) letztwilligen Verfügung - hier das Testament Ihres Vaters - Kenntnis erlangt.

Sie haben also noch genügend Zeit, einen Anspruch geltend zu machen.

 

............ jusdi105
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Thema: Erbrecht - Vermächtnis - Testament - Enterbung - Entzug des Pflichtteil - Voraussetzungen und Gründe - @

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