Zuerst
ist einmal zu sagen, dass
jedes Testament nur
gültig ist, wenn es entweder von und
vor einem
Notar aufgesetzt wurde oder vollständig
von Hand geschrieben und unterschrieben ist.
Wenn das
Testament also nicht insgesamt von
Hand geschrieben sein sollte, ist es
rechtlich nicht wirksam und Sie haben nicht nur
Anspruch auf Ihren Pflichtteil, sondern
sind auch Erbe geworden.
Unabhängig davon
konnte Ihnen Ihr Vater den Pflichtteil nur bei
Vorliegen der Voraussetzungen des §
2333 BGB entziehen.
Diese liegen vor, wenn :
der
Abkömmling (in diesem Fall Sie!) dem Erblasser, dem Ehegatten
oder einem anderen Abkömmling des
Erblassers nach dem Leben trachtet oder
getrachtet hat -
der Abkömmling
sich vorsätzlich einer körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des
Ehegatten des Erblassers schuldig macht
oder gemacht hat -
der Abkömmling
sich eines Verbrechens oder eines
schweren vorsätzlichen Vergehens gegen
den Erblasser oder dessen Ehegatten
schuldig macht oder gemacht hat -
der Abkömmling
die ihm gegenüber dem Vererber
gegenüber gesetzlich obliegende
Unterhaltspflicht böswillig verletzt
oder
der Abkömmling
einen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel wider den Willen des
Erblassers führt.
Letztere
Formulierung ist es schwammig, die
Bedingungen an diese Voraussetzungen
sehr hoch.
Nur bei Vorliegen
eines dieser genannten Gründe ist es überhaupt
möglich, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.
Liegt ein solcher Grund
für eine Entziehung des Pflichtteils vor, so muss dieser
in der letztwilligen Verfügung - dem Testament - des Erblassers ausdrücklich
benannt und die konkrete und korrekte Ausgangslage,
welche die Entziehung des Pflichtteils
begründen soll, beschrieben sein..
Gemäss Ihrer
Schilderung lag keiner der genannten
gesetzlichen Gründe für die Entziehung des
Pflichtteils vor.
Auch ist keiner der
oben genannten gesetzlichen Gründe die
eine Entziehung des Pflichtteils
rechtfertigen in dem Testament genannt.
Insofern ist - sofern
das Testament (der letzte Wille) überhaupt rechtswirksam
sein sollte (siehe oben) - die Entziehung des
Pflichtteils nicht wirksam.
Um ermitteln und
wissen zu
können, wie hoch Ihr Pflichtteil
überhauptist,
haben Sie gemäss § 2314 BGB gegenüber
dem (oder den) Erben das Recht, Auskunft über den
Bestand des Nachlasses zu fordern.
Man muss Ihnen
ein Nachlassverzeichnis vorlegen, aus
dem sich der Bestand des Hinterlassenen ergibt.
Weiterhin können Sie verlangen, dass
der Wert der Nachlassgegenstände
ermittelt wird.
Die notwendigen Kosten
dafür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314
Abs. 2 BGB).
Ist der Wert Ihres
Pflichtteil dann ermittelt, kann dieser vom
Erben oder den Erben eingefordert werden.
Der Anspruch auf
den Pflichtteil verjährt in drei
Jahren und wird ab dem Zeitpunkt
gerechnet, ab
dem der Pflichtteilsberechtigte von dem
Erbfall und von der ihn
beeinträchtigenden (oder
ausschliessenden) letztwilligen
Verfügung - hier das Testament Ihres
Vaters - Kenntnis
erlangt.
Sie haben also
noch genügend Zeit, einen Anspruch geltend zu
machen.
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