Rechtsberater Erbrecht -

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

ABC-Recht - Schlagworte: Erbrecht

 Sie wollen direkt zur Rechtsauskunft online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?

Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsberatung

..............................................................................
 
 
Suchmaschinenoptimierung

Enterbung

Die Drohung der Enterbung scheint allgemein eine gern genommene Drohung scheinbar überforderter Eltern zu sein. Es mag hier dahingestellt sein, wie oft diese Drohung tatsächlich ernstgemeint ist und auch durchgezogen wird: So einfach wie viele sich eine "Enterbung" vorstellen ist die Sache nicht.
Grundsätzlich kann jeder mit seinem Eigentum machen was er will. Wird das Geld oder was auch immer es zu vererben gibt, nicht zu Lebzeiten "verlebt" ist es nur unter "strengen" Voraussetzungen möglich einen Erbberechtigten tatsächlich leer ausgehen zu lassen.
Es muss schon gravierende Vorfälle gegeben haben, die z. B. unter "grober Undank" einzuordnen sind, die eine Enterbung tatsächlich möglich machen.
.................

Erbanteile

Wer was erbt hängt u. a. davon ab, wieviele Erben vorhanden sind und ausserdem davon, was der Erblasser verfügt hat; wenn er etwas verfügt hat. Ist dies nicht der Fall greifen die gesetzlichen Bestimmungen.
...................

Erbauseinandersetzung

Geht die Erbengemeinschaft daran das Erbe aufzuteilen. geht meist der Ärger richtig los.
Egal ob nun ein Testamentsvollstrecker mit der Erbauseinandersetzung befasst ist oder ein vermittelnder Schiedsrichter eingeschaltet ist; Konflikte scheinen an der Tagesordnung. Auch geschlossene Auseinandersetzungsverträge bieten keine Gewähr. So wird die Erbauseinandersetzung meist durch Klage eines oder mehrerer der Erben in Gang gesetzt.
Ein Erblasser ist also gut beraten bereits in seiner Verfügung festzulegen, wie eine solche Erbauseinandersetzung zu erfolgen hat.
Kann man sich vertraglich einigen wird damit die Erbengemeinschaft beendet. Im Zuge der Vertragsfreiheit ist dies in jeder Form möglich, bei Grundstücken bedarf es jedoch der Einschaltung eines Notars.
....................

Erbauseinandersetzungsvertrag

Wie bereits oben erwähnt wird mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag die Erbengemeinschaft beendet.
Hat der Erblasser nicht schon durch Vorausdenken bestimmt wie die Auseinandersetzung erfolgen soll, kann jeder der Erben die Auseinandersetzung verlangen. Ausnahme: die Erben haben sich einstimmig geeinigt, dass dies von keinem Erben verlangt werden kann.
Für die Auseinandersetzung gibt es auch eine gesetzliche Regelung.
jusdi101
.............................................................................
  Empfehlungen - Lesetipps -
Haben Sie eine Seite die zu den Themen hier passt?
 
   
Zurück zum Index - Rechtsberatung online
Zurück zum ABC-Erbrecht
| nach oben |
..............................................................................
Thema: Erbrecht - Erbrecht verständlich - ABC-Recht

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)