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Gerichtsstandsvereinbarung |
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Richtig ist, dass
normalerweise das Recht des Landes gilt, in dem ein Anbieter ansässig
ist. Alles andere wäre unsinnig, weil ein Anbieter sich sonst auf
sämtliche nur denkbaren Rechtssysteme einrichten müsste.
.... Auszug: AGB Artikel 11. Gerichtsstand und
anwendbares Recht
Auf diese Nutzungsbedingungen und deren Auslegung und Anwendung findet französisches Recht Anwendung. Im Fall eines Streits über die Bedeutung einer Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen soll die französische Sprache maßgeblich sein. Vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, sollen bei allen Streitfällen in Bezug auf die vorliegenden Nutzungsbedingungen allein die Pariser Gerichte (Frankreich) zuständig sein. Hierzu gehört auch, ohne dass diese Aufzählung vollständig ist, die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Gültigkeit, Auslegung, Ausführung und/oder Kündigung und zu deren Folgen ......... Aber gilt das auch für einen Anbieter, der zwar ursprünglich in Deutschland nicht ansässig ist, aber Inhaber einer Domain mit der Toplevel DE und einen Ansprechpartner und Admin C in Deutschland hat? Siehe: Impressum
Daten unkenntlich gemacht _Die Webseite wird betrieben: Einer SA (Societe anonym - Anonyme Gesellschaft) mit Sitz in Frankreich. Verantwortlicher im Sinne des TDG / MDStV: Kontaktadresse in Deutschland: Eine Adresse in Deutschland Abo-Hotline: 01805 -- -- -- (0,14 €/Min.
inkl. MwSt.) .................... Daten der Denic. Es handelt sich um eine DE-Domain _ Die Domain ist registriert auf: Daten
von uns unkenntlich gemacht _ ...............
...... Gilt das auch für einen Anbieter, der einen Verantwortlichen nach TDG und MDStV benennt? Nach deutschem Recht also und eine deutsche 0180er Nummer als Kontakt angibt? ...... Anmerkung im Januar 2008: TDG und MDStV sind schon lange nicht mehr aktuell und durch neuere Gesetzgebung abgelöst! ........................ Klar und logisch dürfte jedoch sein, dass bei Klagen in Frankreich Französisch gesprochen und geschrieben werden muss. Ebenso wie in Deutschland die Gerichtssprache Deutsch ist. Warum also der explizite Hinweis? < Zurück: Datinglines - Partnervermittlung |
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| jusdi121 | 2008.01.25 | ||||
| Themen: | Rechtsauskunft - | |||