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Die rechtliche Beurteilung der Konstellation zwischen M und ihren Kunden stellt sich auch für Juristen sehr komplex und nicht unkompliziert dar.

Ein Zustand, der sich in einem vereinigten Europa immer wieder und immer vermehrt darstellen wird.

Zwar gilt im Grundsatz das Recht des Landes in dem ein Anbieter ansässig ist. Bei z. B. einem in Frankreich ansässigen Weinhandel, der auch weltweit versendet, stellt sich die Rechtslage noch relativ unkompliziert dar. Scheinbar. Aber allein die Frage, wo ein solcher Händler zu klagen hätte, wenn ein in Deutschland ansässiger Kunde seine Rechnung nicht bezahlt, dürfte einen juristischen Laien schon überfordern.

Komplizierter wird es dann schon, wenn ein im Ausland ansässiger Anbieter ein speziell auf den deutschen Markt oder auf den deutschsprachigen Markt zugeschnittenes Angebot ins Internet stellt.

Gilt dann immer noch uneingeschränkt das Recht des Heimatlandes?

Was, wenn ein solcher Anbieter in Deutschland noch eine Zweigstelle oder einen Ansprechpartner hat?

Oder erkennen lässt, dass er sich - zumindest in Teilen - deutschem Recht unterwirft?

Kann sich ein solcher Anbieter z. B. auf französischer Verbraucherrecht gegenüber seinen deutschen Kunden berufen und französische Gerichte generell als Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB festlegen?

......

Anmerkung: 

Eine rechtliche Prüfung fand nicht statt. Es bestand dazu keine Veranlassung und Beauftragung. Deshalb können Sie hier auch keine rechtliche Bewertung vorfinden. Die bei unserer Rechtshotline angeschlossenen Rechtsanwälte sind jedoch immer gerne bereit bei Bedarf die jeweilige Rechtslage des Einzelfalls einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

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Ohne jetzt irgendjemand Bestimmten im Auge zu haben, meinen wir, dass viele Anbieter und deren juristische Berater es sich hier etwas zu leicht machen.

Zu Hilfe kommt ihnen natürlich auch hier die allgemeine Unkenntnis, auch vieler Juristen und dass das zusammenwachsende Europa die rechtliche Beurteilung nicht leichter macht.

So ist z. B. nach deutschem Recht, der Sitz des Schuldner der Ort der Klage. Aber ist das auch z. B. in Frankreich, Spanien, Italien so. Und was ist mit den neuen Mitgliedern jenseits des ehemaligen "Eisernen Vorhangs"?

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jusdi125 | 2008.02.15
Thema: Rechtsberatung: Verträge über die Grenzen in Europa hinweg _