Firmenübergang - Kündigung - Kündigungsfristen
Im Falle von einem Betriebsübergang
hat der Arbeitnehmer ein
Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6
BGB. Die Ausübung dieses
Widerspruchsrechts führt dazu, dass das
betreffende Arbeitsverhältnis nicht auf
den Betriebserwerber übergeht.
Im Falle des Wegfalls des
betroffenen Arbeitsverhältnisses beim
abgebenden Betrieb berechtigt der
Widerspruch diesen zu einer
betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Sofern keine abweichenden
vertraglichen Vereinbarungen getroffen
sind, führt der Widerspruch ferner
dazu, dass der widersprechende
Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch
hat, eventuelle Abfindungsansprüche
sowie Entgeltansprüche beim übernehmenden
Betrieb verliert und ihm vom Arbeitsamt
eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Ziff.
2 SGB III (VI) droht.
Diese Folgen treten nur dann nicht
ein, wenn der Arbeitnehmer einen
sachlichen Grund für den Widerspruch
hatte. Was in diesem Zusammenhang als
sachlicher Grund gelten kann, ist
gesetzlich ungeregelt und muss durch die Rechtsprechung
herausgearbeitet werden.
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................... Harz4 - Vorsorgeaufwendungen - Versicherungen -
Vermögen etc
Da
das Arbeitslosengeld zwei und damit die
hiermit zusammenhängenden
Vorschriften erst zum 1.1.2005 in Kraft
getreten sind, ist derzeit leider noch keine
gesicherte
Rechtsprechung hierzu vorhanden.
Bezüglich
der Verwertung von Vermögen oder
Altersvorsorgeanwartschaften kann
aber
auf die bisherige Rechtsprechung zur
Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen
werden.
Vermögen
ist nicht verwertbar, wenn eine
Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für
den betroffenen eine
besondere
Härte darstellt.
Nach
der bisher zur Arbeitslosenhilfe
bekannten Rechtsprechung ist eine Verwertung
als unwirtschaftlich anzusehen, wenn bei
dieser vorzeitigen Verwertung von
Geldanlagen
unangemessen hohe Verluste entstehen.
Ein Verlust von mehr als
10
Prozent - gemessen an der Summe der bisherigen
Einzahlungen zuzüglich des
bisherigen
Zinsen - gelten dabei nicht angemessen.
Das
Vermögen ist dabei mit seinem
Verkehrswert anzusetzen.
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Jusdi103
Arbeitsverträge
- Befristung - Probezeit
Grundsätzlich
ist es gemäss § 14 Abs. 1 TzBfrG
möglich Arbeitsverträge befristet abzuschliessen.
Für eine solche Befristung muss jedoch ein sachlicher Grund
vorliegen.
Unter
den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
TzBfrG ist es auch in
bestimmten Konstellationen möglich
Arbeitsverträge befristetet abzuschliessen, ohne dass
hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
Gemäss
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfrG ist eine Befristung zulässig, wenn der Bedarf an
Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht.
Der Bedarf an den
betreffenden Mitarbeitern besteht nur,
solange der Auftraggeber Ihnen
den entsprechenden Auftrag erteilt.
Für
den ersten befristeten Vertrag kommt
noch der sachliche Grund hinzu, dass die
Befristung zum Zwecke der Erprobung
(Probezeit) erfolgt.
In
beiden Fällen ist die Befristung des
Vertrages damit zulässig.
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Übermüdung und
Arbeitsunfall am Arbeitsplatz
Lage und Umfang der zu leistenden
Arbeitszeit ist zunächst einmal Sache
der vertraglichen Vereinbarung
oder der Weisung des Arbeitgebers.
Ist weder eine vertragliche
Vereinbarung vorhanden, noch eine
explizite Weisung von Seiten des
Arbeitgebers, gilt die betriebsübliche
Arbeitszeit.
Es können aber nicht beliebig
lange Arbeitszeiten vereinbart werden.
Das Arbeitszeitgesetz setzt hier
zwingende Grenzen. Danach darf die Arbeitszeit
werktags grundsätzlich 8 Stunden
nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer
kann allerdings bis zu maximal 10
Stunden täglich mit Arbeit beschäftigt werden,
wenn die über die 8 Stunden hinaus
gearbeitete Zeit innerhalb von 6 Monaten,
bzw. 24 Kalenderwochen wieder
ausgeglichen wird, sodass
durchschnittlich wieder eine tägliche
Arbeitszeit von 8 Stunden vorliegt.
Hierbei können Tarifverträge
oder auf Tarifverträgen basierende
Betriebsvereinbarungen auch abweichende
Ausgleichszeiträume festlegen.
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Anmerkung: Beachten Sie bitte,
dass Gesetze sich z. Zt. ständig ändern und ein hier eingestellter Beitrag
eventuell zum Zeitpunkt Ihres Besuchs dieser Seite nicht mehr aktuell sein
könnte. Wir danken für Ihr Verständnis und bedanken uns für das in uns
gesetzte Vertrauen.
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