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Fallstellung: Kündigung und Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz -

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  Fragestellung: Kleinbetriebe - Kündigung - Kündigungsschutz -
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Frage:
   
Wie hoch ist die Anzahl der Arbeitnehmer die ein Kleinbetrieb maximal beschäftigen darf, um nicht vom vollen Kündigungsschutzgesetz getroffen zu werden? Sind es sechs oder zehn Arbeitnehmer?

Werden Teilzeitkräfte hierbei mitgezählt?

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Antwort:

Bis zum 31.12. des Jahres 2003 galt das Kündigungsschutzgesetz, wenn in einem Unternehmen mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt wurden.

Seit dem 1.1.de Jahres 2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz in § 23 Abs. 1 Satz 1 nun vor, dass das Kündigungsschutzgesetz für Betriebe gilt, in denen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Diese Regelung gilt aber lediglich für neue Arbeitsverträge, die nach dem 31.12. des Jahres 2003 geschlossen wurden.

Bei vorher geschlossenen Arbeitsverträgen bleibt es bei der Anwendbarkeit der alten Regelung des Kündigungsschutzgesetzes bei mehr als fünf Arbeitnehmern.

Das hat nun zur Folge, dass ab dem 01.01.2004 weitere Arbeitnehmer eingestellt werden können, ohne dass für diese das Kündigungsschutzgesetz in Ansatz zu bringen ist.

Die über die Anzahl fünf hinausgehende Anzahl der Arbeitnehmer bis zu einer Anzahl von 10 Arbeitskräften - die vor Jahreswende bereits angestellt waren - geniessen jedoch Kündigungsschutz.

So ist denn z. B. eine Konstellation denkbar, dass in einer Firma mit z.B. sieben Arbeitskräften, sich die sieben ersten Arbeitnehmer auf Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz berufen können, der achte bis zehnte Arbeitnehmer, die erst ab dem 1.1. des Jahres 2004 eingestellt wurden, jedoch nicht.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmässigen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden je Woche werden mit dem Faktort 0,5, Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gezählt. Sehen Sie dazu: § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG.

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24.11.2005 - Anmerkung -
Der oben geschilderte Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2004. Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir bitten dies zu beachten!
 

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Thema: Arbeitsrecht - Kündigung - Kündigungsschutz - Vollzeitbeschäftigte - Teilzeitbeschäftigte -    @

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