Bis
zum 31.12. des Jahres 2003 galt das
Kündigungsschutzgesetz, wenn in einem Unternehmen
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt
wurden.
Seit
dem 1.1.de Jahres 2004 sieht das
Kündigungsschutzgesetz in § 23 Abs. 1
Satz 1 nun vor,
dass das Kündigungsschutzgesetz für
Betriebe gilt, in denen in der Regel
mehr
als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Diese
Regelung gilt aber lediglich für neue
Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.
des Jahres 2003
geschlossen wurden.
Bei
vorher geschlossenen Arbeitsverträgen
bleibt es bei der Anwendbarkeit der
alten Regelung des Kündigungsschutzgesetzes
bei mehr als fünf Arbeitnehmern.
Das
hat nun zur Folge, dass ab dem 01.01.2004
weitere Arbeitnehmer eingestellt werden können,
ohne dass für diese das
Kündigungsschutzgesetz in Ansatz zu
bringen ist.
Die über
die Anzahl fünf hinausgehende Anzahl der
Arbeitnehmer bis zu einer Anzahl von
10 Arbeitskräften - die vor Jahreswende
bereits angestellt waren - geniessen
jedoch Kündigungsschutz.
So ist
denn z. B. eine Konstellation denkbar, dass in
einer Firma mit z.B. sieben Arbeitskräften,
sich die sieben ersten Arbeitnehmer auf
Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz
berufen können,
der achte bis zehnte Arbeitnehmer, die
erst ab dem 1.1. des Jahres 2004 eingestellt
wurden, jedoch nicht.
Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmässigen Arbeitszeit von
mehr
als 20 Stunden je Woche werden mit dem
Faktort 0,5, Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Stunden
mit dem Faktor 0,75
gezählt. Sehen Sie dazu: § 23 Abs. 1 Satz 3
KSchG. |