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Ihre Anfrage beantworte ich - aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Gemäß Ihrer Schilderung haben
Sie vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung nicht erbracht, ohne
hinreichend entschuldigt gewesen zu sein
(etwa durch Krankschreibung). Damit haben Sie Ihre Hauptpflicht
aus dem Arbeitsvertrag verletzt.
In einem solchen Fall bestehen für
den Arbeitgeber folgende Möglichkeiten:
Bei vorsätzlicher Nichterfüllung
der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer
kann er fristlos kündigen.
Hat der Arbeitnehmer dagegen seine
Arbeitspflicht fahrlässig nicht erfüllt,
so kann der Arbeitgeber erst kündigen,
wenn er ihn zuvor entsprechend abgemahnt
hat.
In Ihrem Fall liegt es nahe, eine
vorsätzliche Verletzung der
Arbeitspflicht anzunehmen, da Sie ohne
Einreichung einer Krankmeldung bewusst
zuhause geblieben sind und zudem durch
das "Schönen" von Kundenberichten beim
Arbeitgeber den Eindruck erwecken
wollten, gearbeitet zu haben.
Eine fahrlässige Verletzung der
Arbeitspflicht kann in Ihrem Fall
allenfalls dann bejaht werden, wenn Sie -
z.B. anhand entsprechender ärztlicher
Bescheinigungen - belegen können, dass
es Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung nicht
möglich war, sich um eine entsprechende
Krankmeldung zu bemühen.
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- Krankheit
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