Rechtsberatung Aufhebungsvertrag

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Fallstellung: Kündigungsfristen - Arbeitsvertrag

 Sie wollen direkt zum Rechtsrat online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?
Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
 
  Fragestellung: Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag | Ort: Flensburg - April 2005
Webseitenoptimierung
Frage:
   
Ich bin seit ---- im Verkauf mit einem variablen Gehaltsbestandteil von 50% d.h. 50% meines Gehalts sind fix und werden monatlich ausgezahlt, 50% sind vom Geschäftsverlauf abhängig und werden nur 1x pro Quartal ausbezahlt. 

Im ---- 200- habe ich mein Team an einen neuen Mitarbeiter übergeben um eine neue Aufgabe in einer anderen Abteilung zu übernehmen.

Dabei hätte sich auch das Gehaltsschema geändert. Ich hatte seit --- 200- verschiedene zeitlich beschränkte Rollen übernommen, es ist aber nie zu einem formellen Wechsel gekommen. 

Derzeit gibt es auch keine klare Zugehörigkeit was die Abteilung oder Aufgabe betrifft. Obwohl ich formal noch immer in der Verkaufsabteilung geführt werde, wurde mit dem neuen Geschäftsjahr 2005 der variable Gehaltsanteil nicht mehr ausgezahlt.

Ich möchte vor den nächsten Gespräch mit meinem Arbeitgeber wissen wie mein Rechtsanspruch auf den variablen Gehaltsbestandteil aussieht.

Mich würde interessieren welche Möglichkeiten, bzw welche üblichen Regelungen es bei vorzeitigen Auflösungen von Verträgen gibt. Kann mich mein Arbeitgeber einfach kündigen und welche Fristen und andere Details sind in diesem Zusammenhang wichtig ?

...............
Antwort:
Wenn Ihnen der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes neue Aufgaben zuteilt, ändert das grundsätzlich nichts an den Regelungen des zuvor geschlossenen Arbeitsvertrages. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn Sie entweder schriftlich oder mündlich eine neue arbeitsvertragliche Regelung getroffen haben.

Eine schriftliche Neuregelung liegt nicht vor. Auch mündlich war offensichtlich keine von der ursprünglichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen worden.

Hierauf weist auch die Tatsache hin, dass Sie offensichtlich den fixen Gehaltsbestandteil nach wie vor - wie in dem ursprünglichen Vertrag vereinbart - erhalten haben.

Weiterlesen zum Thema: 

 

Jusdi103
.............................................
24.11.2005 - Anmerkung -
Der oben geschilderte Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2004. Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir bitten dies zu beachten!
 

Übersicht: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

 

  Empfehlungen - Lesetipps -
Sehen Sie auch:
  Arbeitsrecht - Sozialrecht
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
 
   
| nach oben |
..............................................................................                                                      jusdi120 | 2008.01.18
Thema: Arbeitsrecht - Kündigung - Kündigungsfristen - Aufhebungsvertrag - Gehalt - Lohn -   @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)