Rechtsberatung Arbeitsrecht - Abfindung

  Recht: Justitia Direct www.e-juristen.de  

Fallstellung: Betriebsübergang - Widerspruch

 Sie wollen direkt zum Rechtsauskunft online per eMail?
 Klicken Sie bitte hier > Rechtsberatung online < und Sie gelangen direkt zu Ihren Informationen  
............................................................................
Sie telefonieren lieber und sprechen sofort mit einem Rechtsanwalt?
Kein Problem! Einfach anrufen, täglich - auch SA + SO > Telefonische Rechtsauskunft
..............................................................................
 
 

 

  Fragestellung: Betriebsübergang - Widerspruch - Abfindung
Webseitenoptimierung
Frage:
   
Die Firma bei der ich arbeite soll übernommen werden Über den Betriebsübergang wurden wir am -- --2005 formell informiert. Ich habe vor, dem Übergang zu widersprechen. 

Darüber habe ich mich jetzt im Internet etwas informiert und lese daraus, daß der Widerspruch zwar ohne Angabe eines sachlichen Grundes rechtswirksam ist, mich aber in einem evtl. darauf folgenden Kündigungsstreit schlechter stellt (Sozialplan etc) als ein Widerspruch unter Angabe eines sachlichen Grundes. 

Ist das so richtig und wenn, was gilt als sachlicher Grund? 

In meinem Fall sieht es so aus, daß ich aus der bisherigen Zusammenarbeit erkennen kann, daß der Umgang der Führungsriege untereinander und mit mir für mich unerträglich werden wird. 

Ich komme schon jetzt kaum ohne seelische Blessuren aus den Besprechungen. (Ich bin seelisch nicht "angeschlagen", aber wenn das so weiter geht, haben die mich soweit). 

Die Firma hatte noch nie eine Frau in leitender Stellung und das ist spürbar. Der jetzige Betrieb wird fast vollständig in Abteilungen aufgelöst, für mich zeigen sich keinerlei Perspektiven. Allein, ich fürchte, das kann als sachlicher Grund nicht dienen. Da ich unbedingt noch vor Übergang widersprechen will, eilt die Anfrage

............... Jusdi103
Antwort:
Im Falle eines Betriebsübergangs hat der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6 BGB. Die Ausübung dieses Widerspruchsrechts führt dazu, daß das betreffende Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber übergeht.

Im Falle des Wegfalls des betroffenen Arbeitsverhältnisses beim abgebenden Betrieb berechtigt der Widerspruch diesen zu einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, führt der Widerspruch ferner dazu, daß der widersprechende Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch hat, eventuelle Abfindungsansprüche sowie Entgeltansprüche beim übernehmenden Betrieb verliert und ihm vom Arbeitsamt eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III (VI) droht.

Weiterlesen Arbeitsrecht - Betriebsübergang

 

.............................................
24.11.2005 - Anmerkung -
Der oben geschilderte Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2004. Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir bitten dies zu beachten!
 

Übersichten: Arbeitsrecht | Familienrecht | Erbrecht | Mietrecht | | Scheidungsrecht - Strafrecht - Verkehrsrecht - Wettbewerbsrecht etc |

 

  Empfehlungen - Lesetipps -
Sehen Sie auch:
  Arbeitsrecht - Sozialrecht
Machen Sie uns Ihre Seite mit zum Thema passenden Inhalt bekannt!
 
   
| nach oben |
..............................................................................
Thema: Arbeitsrecht - Betriebsübergang - Widerspruch - sachliche Gründe - Abfindung -  @

Copyright: JD - Saarbrücken (Saarland)