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Rechtsberatung
Arbeitsrecht - Abfindung |
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Recht:
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Fallstellung:
Betriebsübergang - Widerspruch |
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Fragestellung:
Betriebsübergang - Widerspruch - Abfindung |
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Frage: |
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Die Firma bei der ich arbeite soll
übernommen werden Über den Betriebsübergang wurden wir am -- --2005 formell informiert.
Ich habe vor, dem Übergang zu widersprechen.
Darüber habe ich mich jetzt im Internet etwas informiert und lese daraus, daß der Widerspruch zwar ohne Angabe
eines sachlichen Grundes rechtswirksam ist, mich aber in einem evtl. darauf
folgenden Kündigungsstreit schlechter stellt (Sozialplan etc) als ein
Widerspruch unter Angabe eines sachlichen Grundes.
Ist das so richtig und wenn,
was gilt als sachlicher Grund?
In meinem Fall sieht es so aus, daß ich aus der
bisherigen Zusammenarbeit erkennen
kann, daß der Umgang der Führungsriege untereinander und mit mir für
mich unerträglich werden wird.
Ich komme schon jetzt kaum ohne seelische
Blessuren aus den Besprechungen. (Ich bin seelisch nicht
"angeschlagen", aber wenn das so weiter geht, haben die mich soweit).
Die Firma hatte noch nie eine Frau in leitender Stellung und das ist spürbar.
Der jetzige Betrieb wird fast vollständig in Abteilungen aufgelöst,
für mich zeigen sich keinerlei Perspektiven. Allein, ich fürchte, das kann als
sachlicher Grund nicht dienen. Da ich unbedingt noch vor Übergang widersprechen will, eilt die Anfrage
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............... Jusdi103 |
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Antwort: |
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Im Falle eines Betriebsübergangs
hat der Arbeitnehmer ein
Widerspruchsrecht gem. § 613 a Abs. 6
BGB. Die Ausübung dieses
Widerspruchsrechts führt dazu, daß das
betreffende Arbeitsverhältnis nicht auf
den Betriebserwerber übergeht.
Im Falle des Wegfalls des
betroffenen Arbeitsverhältnisses beim
abgebenden Betrieb berechtigt der
Widerspruch diesen zu einer
betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Sofern keine abweichenden
vertraglichen Vereinbarungen getroffen
wurden, führt der Widerspruch ferner
dazu, daß der widersprechende
Arbeitnehmer keinen Sozialplananspruch
hat, eventuelle Abfindungsansprüche
sowie Entgeltansprüche beim übernehmenden
Betrieb verliert und ihm vom Arbeitsamt
eine Sperrzeit gem. § 144 Abs. 1 Ziff.
2 SGB III (VI) droht.
Weiterlesen
Arbeitsrecht
- Betriebsübergang
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24.11.2005
- Anmerkung - |
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Der
oben geschilderte Sachverhalt stammt aus dem Jahr 2004.
Mittlerweile haben wir eine neue Bundesregierung, die bereits
ankündigte Änderungen im Arbeitsrecht vornehmen zu wollen. Wir
bitten dies zu beachten! |
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Thema:
Arbeitsrecht - Betriebsübergang - Widerspruch - sachliche
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